Nach der Eheschließung oder Beendigung der Ehe ab dem 01.05.2025
Ehename
Zum Ehenamen können nach deutschem Recht folgende Namen bestimmt werden:
- der Geburtsname eines der Ehegatten
- bei einem mehrteiligen Geburtsnamen eines der Ehegatten ein oder mehrere Namen davon
- der zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines der Ehegatten
- bei einem mehrteiligen aktuell geführten Familienname eines der Ehegatten ein oder mehrere Namen davon
- ein Doppelname zusammengesetzt aus je einem Namen der beiden Ehegatten mit oder ohne Bindestrich
Gibt es für einen Familiennamen geschlechtsangepasste Formen, kann diese für das jeweilige Geschlecht angenommen werden.
Für den Fall, dass Sie nur einen Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen, kann die Person, deren Namen nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, einen Doppelnamen (Begleitnamen) aus dem Ehenamen und dem Geburtsnamen oder aktuellen Familiennamen bestimmen.
Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.
Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht rückgängig gemacht werden.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Eheschließung in Deutschland
bei einer Eheschließung im Ausland
Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.
Begleitname (Doppelname) für einen der Ehegatten
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Die Reihenfolge der Namen kann später nicht verändert werden.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Eheschließung in Deutschland
bei einer Eheschließung im Ausland
Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.
Ablegen des Begleitnamens für einen der Ehegatten
Die Führung eines Doppelnamens (Begleitnamens) für einen der Ehegatten kann nach deutschem Recht rückgängig gemacht werden, danach wird nur noch der Ehename geführt.
Die neue Bestimmung eines Doppelnamens (Begelitnamens) ist nicht möglich.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Eheschließung in Deutschland
bei einer Eheschließung im Ausland
Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.
Wiederannahme eines früheren Namens
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, ändert sich der Familienname nach deutschem Recht nicht automatisch.
Durch Erklärung kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden. Die Bestimmung eines Doppelnamens (Begleitnamens) ist auch nach Beendigung möglich.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Eheschließung in Deutschland
bei einer Eheschließung im Ausland
Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.
Bestimmung eines Ehenamens für Altfälle
Wenn Sie vor dem 01.05.2025 einen Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben und Ihre Ehe noch besteht, können Sie folgende Namen zu Ihrem neuen Ehenamen bestimmen:
- der Geburtsname eines Ehegatten
- der Familienname eines Ehegatten am Tag der Eheschließung
- ein oder mehrere Namen des mehrteiligen Geburtsnamens eines Ehegatten
- ein oder mehrere Namen des mehrteiligen Familiennamens eines Ehegatten am Tag der Eheschließung
- ein Doppelname aus je einem Namen der Ehegatten mit Bindestrich
- ein Doppelname aus je einem Namen der Ehegatten ohne Bindestrich
Außerdem können Sie den Ehenamen widerrufen und zukünftig beide wieder den Familiennamen führen, den Sie am Tag der Eheschließung hatten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
Namensänderungen für minderjährige Kinder ab dem 01.05.2025
Doppelname aus den Namen beider Eltern
In folgenden Fällen können Sie nach deutschem Recht einen doppelten Familiennamen aus je einem der Namen der Eltern für das Kind bestimmen:
Geburt vor dem 01.05.2025
- das Kind führt nur den Familiennamen eines Elternteils und der andere Elternteil hatte nie diesen Familiennamen
- das Kind führt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern und die Eltern haben ihren vor dem 01.05.2025 bestimmten gemeinsamen Familiennamen inzwischen widerrufen
- das Kind führt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, die Ehe der Eltern ist geschieden, ein Elternteil hat einen früheren Familiennamen wieder angenommen und das Kind lebt im Haushalt dieses Elternteils
Geburt ab dem 01.05.2025
- ein Elternteil hat die alleinige Sorge und das Kind führt nur den Familiennamen dieses Elternteils
- das Kind führt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern und die Eltern haben ihren vor dem 01.05.2025 bestimmten gemeinsamen Familiennamen inzwischen widerrufen
- das Kind führt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, die Ehe der Eltern ist geschieden, ein Elternteil hat einen früheren Familiennamen wieder angenommen und das Kind lebt im Haushalt dieses Elternteils
- das Kind führt den Familiennamen eines Elternteils, am Tag der Geburt hatte ein Elternteil die alleinige Sorge, inzwischen haben die Eltern aber die gemeinsame Sorge.
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bei einer Geburt in Deutschland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Mehrteiligen Geburtsnamen kürzen
Sie können nach deutschem Recht einen mehrteiligen Geburtsnamen des Kindes kürzen, wenn das Kind nur den Familiennamen eines Elternteils führt.
Leitet sich der Familienname des Kindes vom gemeinsamen Familiennamen (Ehename) der Eltern ab, kann das Kind nur dann einen gekürzten Familiennamen erhalten, wenn die Eltern ihren vor dem 01.05.2025 erklärten Ehenamen in einen neuen gekürzten Ehenamen geändert haben.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Familienname des anderen Elternteils
Wenn Ihr Kind nach deutschem Recht den Familiennamen eines Elternteils führt, kann Ihr Kind in folgenden Fällen den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten:
- ein Elternteil hat die alleinige Sorge und das Kind führt nur den Familiennamen dieses Elternteils
- das Kind führt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, die Ehe der Eltern ist geschieden, ein Elternteil hat einen früheren Familiennamen wieder angenommen und das Kind lebt im Haushalt dieses Elternteils
- das Kind führt den Familiennamen eines Elternteils, am Tag der Geburt hatte ein Elternteil die alleinige Sorge, inzwischen haben die Eltern aber die gemeinsame Sorge.
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bei einer Geburt in Deutschland
bei einer Geburt im Ausland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Ehename der Eltern
Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes
- erst nach der Geburt des Kindes heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder
- bei der Geburt bereits verheiratet waren, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen oder
- ab dem 01.05.2025 einen neuen Ehenamen erklärt haben
können die minderjährigen Kinder den Ehenamen ebenfalls erhalten.
Gemeinsame Kinder, die bei der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, erhalten nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern.
Ist das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens bereits 5 Jahre alt oder älter, müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, damit es auch den Ehenamen führen kann.
Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung der Eltern mit unterschreiben.
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bei einer Geburt in Deutschland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
neuer Ehename eines Elternteils
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann nach deutschem Recht zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen.
Der Ehename kann dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden, so dass das Kind einen Doppelnamen führen kann.
Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.
Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung mit unterschreiben.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
bei einer Geburt im Ausland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
neuen Ehenamen eines Elternteils rückgängig machen
Ihr Kind hat nach deutschem Recht den gemeinsamen Familiennamen eines Elternteils und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, erhalten und soll zurück auf seinen vorherigen Familiennamen?
Das ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- die Ehe zwischen dem Elternteil und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde aufgelöst
- das Kind ist ausgezogen aus dem gemeinsamen Haushalt des Elternteils und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist
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bei einer Geburt in Deutschland
bei einer Geburt im Ausland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens
Wenn es für den Geburtsnamen Ihres Kindes geschlechtsangepasste Formen gibt, kann Ihr Kind diese nach deutschem Recht annehmen. Dies gilt nicht, wenn Sie die Führung der geschlechtsangepassten Form bereits einmal für Ihr Kind widerrufen haben.
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bei einer Geburt in Deutschland
bei einer Geburt im Ausland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
männliche Form des Geburtsnamens
Wenn Ihr Kind nach deutschem Recht die weibliche Form eines Geburtsnamens führt, können Sie für Ihr Kind die männliche Form des Geburtsnamens annehmen.
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bei einer Geburt in Deutschland
Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Namensänderungen für Volljährige ab dem 01.05.2025
Doppelname aus den Namen beider Eltern
In folgenden Fällen können Sie nach deutschem Recht einen Doppelnamen aus je einem der Namen der Eltern als Geburtsnamen für sich bestimmen:
- Ihre Eltern waren nie verheiratet und Sie führen nur den Familiennamen eines Ihrer Elternteile
- Ihre Eltern waren oder sind verheiratet, hatten aber nie einen gemeinsamen Familiennamen
- Die Ehe Ihrer Eltern besteht nicht mehr und eines Ihrer Elternteile hat dessen früheren Familiennamen wieder angenommen
- Ihre Eltern haben vor dem 01.05.2025 geheiratet, sind noch verheiratet und haben ihren gemeinsamen Familiennamen widerrufen
- Sie haben in der Vergangenheit nicht schon einmal Teile eines Mehrfachnamens abgelegt
Sie benötigen das Einverständnis des Elternteils, dessen Namen Sie bisher nicht hatten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Mehrteiligen Geburtsnamen kürzen
Wenn Sie aktuell einen mehrteiligen Geburtsnamen nach deutschem Recht führen, können Sie einzelne Namen ablegen.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Familienname des anderen Elternteils
In folgenden Fällen können Sie nach deutschem Recht als Geburtsnamen den Familiennamen des anderen Elternteils zu erhalten:
- Ihre Eltern waren nie verheiratet und Sie führen nur den Familiennamen eines Ihrer Elternteile
- Ihre Eltern waren oder sind verheiratet, hatten aber nie einen gemeinsamen Familiennamen
- Die Ehe Ihrer Eltern besteht nicht mehr und eines Ihrer Elternteile hat dessen früheren Familiennamen wieder angenommen
- Sie haben noch nicht als Erwachsener die Namen des anderen Elternteils angenommen
Sie benötigen das Einverständnis des Elternteils, dessen Namen Sie bisher nicht hatten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Ehename der Eltern
Wenn Ihre Eltern
- erst nach Ihrer Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben oder
- bei der Geburt bereits verheiratet waren, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmt haben oder
- ab dem 01.05.2025 einen neuen Ehenamen erklärt haben
können Sie den Ehenamen ebenfalls erhalten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
neuer Ehename eines Elternteils
Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter eine Person, die nicht Ihr Elternteil ist, geheiratet hat, diese Ehe immer noch besteht und diese einen gemeinsamen Familiennamen führen, können Sie nach deutschem Recht diesen gemeinsamen Familiennamen annehmen. Falls es sich um einen einteiligen Familiennamen handelt ist es auch möglich einen Doppelnamen aus diesem und einem Teil Ihres aktuellen Geburtsnamens zu bilden.
Sie benötigen das Einverständnis des Elternteils und dessen Ehegatten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
neuen Ehenamen eines Elternteils rückgängig machen
Wenn Sie nach deutschem Recht den gemeinsamen Familiennamen Ihrer Mutter oder Ihres Vaters und einer Person, die nicht Ihr Elternteil ist, führen, können Sie diese Namensänderung unter folgenden Voraussetzungen rückgängig machen:
- die Ehe des Elternteils mit der Person, die nicht Ihr Elternteil ist, wurde aufgelöst
- Sie sind aus dem gemeinsamen Haushalt es Elternteils mit der Person, die nicht Ihr Elternteil ist, ausgezogen.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
geschlechtsangepasste oder männliche Form
Wenn es für Ihren Familien- oder Geburtsnamen geschlechtsangepasste Formen gibt, können Sie diese nach deutschem Recht annehmen. Dies gilt nicht, wenn Sie oder Ihre Eltern die Führung der geschlechtsangepassten Form bereits einmal widerrufen haben.
Wenn Sie nach deutschem Recht die weibliche Form eines Familien- oder Geburtsnamens führem, können Sie die männliche Form des Geburtsnamens annehmen.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
nach Volljährigen-Adoption
Wenn Sie vor dem 01.05.2025 als volljährige Person adoptiert wurden und nach deutschem Recht den Familiennamen der oder des Adoptierenden erhalten haben, können Sie diese Namensänderung rückgängig machen oder einen Doppelnamen aus je einem Namen des durch Adoption erhaltenen und dem bis zur Adoption geführten Namen erhalten.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
Führen Sie den Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.
Weitere Namensänderungen
Angleichung nach der Einbürgerung
Voraussetzungen:
- eine Person führt Ihren Namen bisher nach ausländischem Recht
- Namensführung ab sofort nach deutschem Recht (z. B. durch Einbürgerung oder die Aufnahme als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter)
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Erklärung nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgegeben werden, um den Namen an die für deutsche Staatsangehörige übliche Schreibweise anzupassen, und dadurch die Integration in Deutschland zu erleichtern.
Sie können:
- bei der Führung von Eigennamen und Namensketten diese in Familiennamen und Vornamen aufteilen,
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht kennt, z. B. Vatersnamen und Mittelnamen,
- die ursprüngliche Form eines abgewandelten Familiennamens annehmen, z. B. bei weiblicher Endung
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen
- falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.
Sobald Sie einen Termin zur Einbürgerung erhalten haben, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus, damit wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen und einen Termin mitteilen können.
Angleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Voraussetzungen:
- eine Person führt Ihren Namen bisher nach ausländischem Recht
- Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatte oder Abkömmling nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben werden, um den Namen an die für deutsche Staatsangehörige übliche Schreibweise anzupassen.
Sie können:
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen
- die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen
- falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen
- im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen
- den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Füllen Sie bitte das Kontaktformular aus, damit wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen und einen Termin mitteilen können.
Vornamensortierung
Führt eine Person nach deutschem Recht mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Namen nach § 45a des Personenstandsgesetzes tauschen.
Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht möglich.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten:
bei einer Geburt in Deutschland
öffentlich-rechtliche Namensänderung
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn die gewünschte Namensänderung nicht beim Standesamt oder einer anderen Behörde möglich und der Name unzumutbar für die Person ist. Dies bedeutet, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden muss. Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend.
Eine behördliche Namensänderung ist in Düsseldorf möglich für folgende Personen mit Wohnsitz in Düsseldorf
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose
- Anerkannten ausländischen Flüchtlinge
- Asylberechtigte.
Da ein Antrag immer kostenpflichtig ist, auch wenn er zurückgenommen oder abgelehnt wird, empfehlen wir vorab eine Anfrage zu stellen.