Integrationsratswahl 2025
Integrationsratswahl 2025
Am Sonntag, dem 14. September 2025 sind die wahlberechtigten Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, an der Wahl des Integrationsrates teilzunehmen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer, die am Wahltag
- nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben haben.
Darüber hinaus müssen sie am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem 29. August 2025 in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen bzw. Ausländer
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.
Auch geduldete Ausländerinnen bzw. Ausländer besitzen keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Aufenthaltsgesetz, sind grundsätzlich ausreisepflichtig und daher nicht wahlberechtigt.
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 4. bis spätestens 24. August 2025 zugestellt. Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, melden Sie sich bitte umgehend - gerne telefonisch (Hotline: 0211 8993368) - beim Amt für Statistik und Wahlen.
In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahlraums, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können.
Eine Stimmabgabe ist am Wahlsonntag nicht im Amt für Statistik und Wahlen möglich!
Zuzug/Umzug/Fortzug
Informationen zur Ausübung des Wahlrechts bei einem Zuzug/Umzug/Fortzug können Sie hier demnächst als PDF-Datei herunterladen und einsehen.
Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis
In der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 können wahlberechtigte Personen Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer Daten prüfen.
Sind Sie wahlberechtigt und irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden, so können Sie bis zum 2. September 2025 einen Antrag auf Eintragung stellen. Ein Nachweis der Wahlberechtigung ist beizufügen.
Entsprechende Antragsformulare werden Ihnen zu gegebener Zeit hier oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine Antragstellung ist nur erforderlich, wenn Sie zwar wahlberechtigt, aber irrtümlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Briefwahl
Wer am 14. September 2025 nicht persönlich in seinen Wahlraum gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben.
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Wenn Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen möchten, um Ihre Wahl in den eigenen vier Wänden oder in einem beliebigen Wahlraum/Stimmbezirk in Düsseldorf durchzuführen, können Sie unser Online-Formular nutzen, welches Ihnen voraussichtlich ab dem 4. August zur Verfügung steht.
Hierfür benötigen Sie keine Wahlbenachrichtigung.
Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung, formlos per E-Mail (briefwahl@duesseldorf.de), Fax oder Brief) zusenden.
Eine telefonische Antragstellung ist allerdings nicht möglich.
Der persönlich zu stellende Antrag muss den Familiennamen und die Vornamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Düsseldorf und das Geburtsdatum enthalten.
Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss darüber hinaus die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Briefwahlanträge als Sammelantrag in Listenform für mehrere Wahlberechtigte, die nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören, und die Angabe einer Sammelanschrift als alternative Versandadresse sind nicht erlaubt.
Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 12. September 2025, 15 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Amt für Statistik und Wahlen keinen Einfluss hat.
Eine Zustellung bis zum nächsten Tag ist nicht sichergestellt!
Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden oder Sie haben ihn verloren, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 13. September 2025, 12 Uhr, nach einer entsprechenden Erklärung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Amt für Statistik und Wahlen in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Stimmabgabe nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Im Wahlraum sind Sie ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.
Den Wahlbrief senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 16 Uhr (Achtung: nicht 18 Uhr!) am Wahlsonntag (14. September 2025) dort eingegangen sein.
Wahlbriefe können am Wahlsonntag nicht im Wahlraum abgegeben/entgegengenommen werden! Nutzen Sie an diesem Tag bis spätestens 16 Uhr bitte den Hausbriefkasten des Amtes für Statistik und Wahlen auf der Mecumstraße 10 in Düsseldorf-Bilk.
Bis einschließlich Samstag (13. September 2025) vor der Wahl können auch die Briefkästen der Bürgerbüros oder Bezirksverwaltungsstellen der Stadt Düsseldorf genutzt werden.
Wahlbriefe für andere Gemeinden können in Düsseldorf nicht berücksichtigt werden.
Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen
In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel wegen Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 14. September 2025, 15 Uhr, beantragt werden.
Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden.
In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die wahlberechtigte Person erforderlich.
Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.
Bitte stimmen Sie sich unbedingt vor einer persönlichen Vorsprache im Amt für Statistik und Wahlen am Wahlsonntag mit uns ab (Hotline: 0211 8993368).