Sofern in einem Quartal keine entgeltlichen Übernachtungen stattgefunden haben, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung, mit Eintragung bei der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen mit der Angabe „0“.
Bei fehlender Anmeldung ist es nicht möglich, die Steuerpflicht zu prüfen oder die Steuer festzusetzen, da die Annahme der Steuererklärung durch das Steueramt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung) gilt. Dieser steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Sollte die Steuerlast mangels entgeltlicher Übernachtungen null Euro betragen, ist die Steueranmeldung somit erforderlich, um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und eine gleichmäßige Besteuerung der Beherbergungsbetriebe zu erreichen.
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