Neben den ökologisch vorteilhaften Mehrwegverpackungen gibt es eine Vielzahl von bepfandeten Einwegverpackungen, die zurückgenommen, aber nicht wiederverwendet, sondern neu produziert werden müssen. Ein Pfand ist also kein alleiniger Hinweis auf eine besonders umweltfreundliche Verpackung.

Mehrwegbehälter vermeiden Abfall, Einwegbehälter nicht. Sie lassen sich wie folgt unterscheiden:

Mehrweg: Stabiles Glas oder dickwandiger Kunststoff. Pfandbetrag in Höhe von 8 Cent oder 15 Cent. Bei Bügelflaschen kann es auch mehr sein. Aufschrift zum Beispiel "Pfandflasche", "Mehrweg", "Mehr­weg-Flasche" oder "Leihflasche". Verbreitete Logos, an denen sich Mehrwegverpackungen erkennen lassen, sind oben abgebildet.

Logo auf bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen
Logo auf bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen

Einweg: Meist weniger stabiles Glas, Dosen oder dünnwandige Kunststoffflaschen. Pfand in Höhe von 25 Cent pro Behälter, soweit eine Pfandpflicht besteht.
Ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen wie Getränkekartons und Folienbeutel sind von der Pfandpflicht ausgenommen. Generell pfandfrei bleiben Milch und Wein. Frucht und Gemüsesäfte sind ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls pfandpflichtig.

Am 1.1.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten und hat die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst.

Neu sind darin die Hinweispflichten, die zum Beispiel den Getränkehandel betreffen. Danach sind nun Hinweisschilder oder Informationstafeln anzubringen, die den Verbraucher auf Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen hinweisen.

Einzelheiten zum Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen ("Dosenpfand")

Einzelheiten zum Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen ("Dosenpfand")

Ab dem 01.01.2022 sind fast alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 - 3 Litern pfandpflichtig.

Ausnahmen:

  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen mit einem Milchanteil von mind.50 Prozent. Hierauf fällt erst ab 1. Januar 2024 Pfand an.
  • Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, wenn sie in Einwegglasflaschen abgefüllt sind
  • Diätetische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, wenn sie in Einwegflaschen angeboten werden
  • Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen

Wichtig für den Handel
Der Handel muss die leeren Verpackungen zurücknehmen und darf keine importierten Getränke, die eigentlich der Pfandpflicht unterliegen, verkaufen. Bei Verstößen gegen die Pfandpflichten nach der Verpackungsverordnung drohen Bußgelder bis zu 2.600,- Euro.
Nicht pfandpflichtig sind ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen wie Getränkekartons und Folienbeutel sowie diätische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden. Generell pfandfrei bleiben nur noch Milch und Wein.
Weitergehende Informationen können auch auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums abgerufen werden.
 

 

Kostenlos Trinkwasser abfüllen und Abfall vermeiden

Copyright Refill Deutschland
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Kostenlos Trinkwasser abfüllen und Abfall vermeiden

Refill-Stationen vermeiden Plastikmüll, auch in Düsseldorf

Die aus Großbritannien stammende Initiative „Refill“ hilft Plastikmüll vermeiden, der durch Einweg-Getränkeverpackungen entsteht. In Geschäften und Restaurants, die sich mit dem Refill-Aufkleber zu erkennen geben, lässt sich kostenlos Trinkwasser aus der Leitung in mitgebrachte Behälter abfüllen. Wo teilnehmende Geschäfte in Düsseldorf zu finden sind, verrät die Stadtkarte auf

www.refill-deutschland.de/duesseldorf

„Refill“ verzichtet auch auf Faltblätter und Merchandising-Produkte, um Abfälle zu vermeiden. Alle notwendigen Informationen stehen auf der Internetseite.