Häufige Fragen und Antworten zu den Abfall- und Straßenreinigungsgebühren - Landeshauptstadt Düsseldorf

Abfall- und Straßenreinigungsgebühren - was ist neu ab 2025?

Abfall- und Straßenreinigungsgebühren - was ist neu ab 2025?

Im Januar hat die Stadt Düsseldorf die Gebührenbescheide für Müllabfuhr und Straßenreinigung an die Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Bevollmächtigen bzw. Verwalter verschickt. Im Unterschied zu den Vorjahren erfolgt der Gebühreneinzug nicht mehr durch die beauftragte AWISTA, sondern ab 2025 durch die Stadt selbst, konkret durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Stadtkasse. Diese Umstellung ist eine Folge der Neuordnung der Abfallwirtschaft in Düsseldorf zum Jahreswechsel. Der neue Betrieb heißt AWISTA Kommunal.

Für die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke in Düsseldorf ändert sich dadurch der Zahlungsweg. Soweit die Zahlungen per Lasteneinzugsverfahren abgewickelt werden, müssen Kunden der Stadt dafür neue SEPA-Mandate erteilen.

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen und Änderungswünschen, nicht nur zu den SEPA-Mandaten, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kundenservice telefonisch leider zurzeit nur eingeschränkt erreichbar. Wir bitten die verzögerte Bearbeitung zu entschuldigen. Um dennoch auf die wichtigsten Fragen schnell reagieren zu können, haben wir hier eine Übersicht mit den Antworten erstellt.

Benachrichtigen Sie uns gerne über abfallgebuehren@duesseldorf.de, falls aus Ihrer Sicht wichtige Fragen und Antworten fehlen oder Antworten erweitert werden sollten. Herzlichen Dank!

Mehr Informationen zur neuen Düsseldorfer Abfallwirtschaft finden Sie hier (Abfall) und hier (Straßenreinigung).

1. Wer ist gebührenpflichtig?

1. Wer ist gebührenpflichtig?

Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke und auch Erbbauberechtigte. Werden Abfallsammelbehälter gemeinsam benutzt, haften die Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner.

Beim Übergang des Eigentums geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf die neuen Gebührenpflichtigen über. Die bisherigen Gebührenpflichtigen haften jedoch gesamtschuldnerisch mit den neuen Gebührenpflichtigen weiter, solange keine förmliche Mitteilung über den Übergang bei der Stadt Düsseldorf, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, eingegangen ist.

Bei Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümern können die Gebühren für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden dann an die Verwalterin/den Verwalter, den die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen und -eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet.

2. Wie werden die Gebühren berechnet?

2. Wie werden die Gebühren berechnet?

Die Gebühren für Restmüllbehälter richten sich nach dem Behältervolumen, der Leerungshäufigkeit und nach der Art des Service (Teil- oder Vollservice). Näheres finden Sie hier.

Grundlage für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist die Lage des Grundstücks zu den erschließenden Straßen. Maßgebend ist die Länge der Grundstücksseiten, die der Straße zugewandt sind. Danach wird die Gebühr nach Metern und Reinigungshäufigkeit berechnet. Die Reinigungshäufigkeit ist im Straßenreinigungsverzeichnis für jede Straße in Düsseldorf dargestellt. 

3. Ich habe Widerspruch eingelegt – trotzdem wurde abgebucht – warum?

3. Ich habe Widerspruch eingelegt – trotzdem wurde abgebucht – warum?

Generell hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Daher befreit er nicht von den Zahlungspflichten.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sorgt lediglich dafür, dass bis zur Bescheidung nicht gemahnt oder vollstreckt wird.

4. Was passiert mit den bereits abgebuchten Gebühren – werden diese verrechnet oder zurücküberwiesen?

4. Was passiert mit den bereits abgebuchten Gebühren – werden diese verrechnet oder zurücküberwiesen?

Sollte dem Widerspruch stattgegeben werden, wird je nach Sachlage eine Verrechnung oder Rücküberweisung vorgenommen.

5. Warum werden auch von "Hinterliegern" Straßenreinigungsgebühren erhoben?

5. Warum werden auch von "Hinterliegern" Straßenreinigungsgebühren erhoben?

Auch wenn ein Grundstück nicht direkt an eine erschließende Straße angrenzt, sondern z.B. nur über einen Stichweg erreichbar ist, haben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieses Grundstücks einen Nutzen davon, dass die erschließende Straße gereinigt wird. Die Stadt erhebt daher auch in solchen Fällen Straßenreinigungsgebühren.

Dies gilt auch für Grundstücke, die direkt an eine Straße angeschlossen sind, das Grundstück aber hinter einem danebenliegenden Grundstück weiterverläuft. Hier dient die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, als Bemessungsgrundlage.

6. Ich habe bereits andere Abfallbehälter bestellt oder einen Eigentümerwechsel mitgeteilt. Warum erhielt ich einen Gebührenbescheid mit alten Daten?

6. Ich habe bereits andere Abfallbehälter bestellt oder einen Eigentümerwechsel mitgeteilt. Warum erhielt ich einen Gebührenbescheid mit alten Daten?

Kundendaten der AWISTA mussten im November 2024 „eingefroren“ werden, um sie der Stadt (dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) sicher und konsistent zum „Einspielen“ in städtische Datenverarbeitungssysteme zu übergeben. Von Mitte November 2024 bis Anfang Januar 2025 an die AWISTA oder die Stadt gerichtete Bestellungen werden derzeit in den Datenverarbeitungssystemen der Stadt nachtgepflegt. Kundinnen und Kunden erhalten einen entsprechenden Änderungsbescheid.

7. Warum benötigt die Stadt ein neues SEPA-Mandat für Einzugsermächtigungen?

7. Warum benötigt die Stadt ein neues SEPA-Mandat für Einzugsermächtigungen?

Dies hat rechtliche Gründe: Die vorherigen SEPA-Mandate waren explizit auf die AWISTA GmbH ausgestellt, auch wenn die AWISTA die Gebühr nur im Namen und auf Rechnung der Stadt erhoben hat. Die Stadt erhebt die Gebühr – wie auch andere grundstücksbezogene Abgaben – nun selbst. Soweit die Zahlungen per Lasteneinzugsverfahren abgewickelt werden soll, wird dafür ein eigenes SEPA-Mandate benötigt.

8. Ich habe der Stadtkasse bereits ein SEPA-Mandat erteilt. Es ist im Jahresbescheid 2025 aber nicht berücksichtigt, warum?

8. Ich habe der Stadtkasse bereits ein SEPA-Mandat erteilt. Es ist im Jahresbescheid 2025 aber nicht berücksichtigt, warum?

Die Mitteilung über die Änderung der Zahlungsmodalitäten im Dezember 2024 und der Datenabzug für die Jahresbescheiderstellung 2025 erfolgte aus technischen Gründen parallel. Daher konnten die bereits eingereichten SEPA-Mandate im Jahresbescheid keine Berücksichtigung finden.

Eingereichte SEPA-Mandate wurden aber an die Stadtkasse weitergeleitet und dort verarbeitet. Bei Rückfragen zu Ihrem SEPA-Mandat wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Ansprechperson bei der Stadtkasse (siehe Mitteilungsschreiben vom 11.12.2024) oder per Mail an forderungsmanagement@duesseldorf.de.

9. Name und/oder Adresse haben sich geändert - was tun?

9. Name und/oder Adresse haben sich geändert - was tun?

Möchten Sie uns Änderungen zu Ihren persönlichen Daten mitteilen, senden Sie diese bitte per Post an

Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Abteilung 19/5
Brinckmannstraße 7
40225 Düsseldorf

oder als Mail an abfallgebuehren@duesseldorf.de.

10. Grundstück verkauft oder gekauft: Wie teile ich einen Eigentumswechsel mit?

10. Grundstück verkauft oder gekauft: Wie teile ich einen Eigentumswechsel mit?

Senden sie uns bitte eine Mail mit folgenden Angaben:

  • Vorheriger Grundstückbesitzer
  • Vertragsgegenstandsnummer für das Grundstück (falls vorhanden)
  • Angaben zum neuen Eigentümer
  • Datum des Eigentumswechsels
  • falls vorhanden: Kopie des Grundbuchauszuges

an abfallgebuehren@duesseldorf.de.

Bitte beachten Sie, dass eine Umschreibung erst nach Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann. Eine Vormerkung reicht nicht aus.

11. Es hat ein Verwalterwechsel stattgefunden. Was ist zu tun?

11. Es hat ein Verwalterwechsel stattgefunden. Was ist zu tun?

Bitte senden Sie uns eine Mail an abfallgebuehren@duesseldorf.de unter Nennung des Vertragsgegenstandes verbunden mit der entsprechenden Verwaltervollmacht für die neue Verwaltung sowie den Beginn (Datum) der Verwaltertätigkeit.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, Änderungen der Eigentumsverhältnisse, Verwalter, Adresse oder persönlicher Daten unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen. Helfen Sie bitte mit, dass Änderungen zügig bearbeitet werden können.

12. Wie nehme ich eine Behälterbestellung oder -änderung vor?

12. Wie nehme ich eine Behälterbestellung oder -änderung vor?

Senden Sie uns bitte eine Mail unter Nennung des Vertragsgegenstandes mit der gewünschten Änderung an abfallgebuehren@duesseldorf.de.

Sollten Sie noch nicht wissen, welche Tonnenkonstellation bei Ihnen möglich ist, nutzen Sie gerne den Behälterkonfigurator unter

www.awista-kommunal.de/privathaushalte/behaelterkonfigurator.
Dort können Sie Ihre Bestellung im Anschluss auch direkt an uns weiterleiten.

13. Wie und bis wann kann ich Widerspruch einlegen?

13. Wie und bis wann kann ich Widerspruch einlegen?

Sobald Sie Ihren Bescheid erhalten haben, ist ein Widerspruch innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einzulegen. Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben und begründet sein. Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht leider nicht möglich.

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz bittet bei der Bearbeitung der Widersprüche zu Beginn des Jahres um Geduld. Das Postaufkommen ist dann außerordentlich hoch.