Boden mit Beimengung

"Altlasten" sind mit der Industrialisierung in den letzten 150 Jahren entstanden. Bis in die jüngere Vergangenheit wurden umweltgefährdende und gesundheitsschädliche Stoffe sorglos eingesetzt, Produktionsabfälle und Müll in Kiesgruben verkippt. Erst mit dem Wissen über die Gefahren für Menschen, Pflanzen und die Gewässer erfolgte ein Umdenken; es wurden umfangreiche Umweltgesetze erlassen. Die Belange des Bodenschutzes und der Altlastensanierung wurden erstmals 1999 durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) einheitlich geregelt. Ergänzende landesspezifische Regelungen erfolgten in Nordrhein-Westfalen mit dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) im Jahr 2000.

Begriffe nach § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Altablagerungen:

Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.

Altstandorte:

Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.

Altlastenverdächtige Flächen:

Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Altlasten:

Altablagerungen oder Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Wie erhalte ich Auskunft? Welche Gebühren fallen an?

Aktueller Hinweis:

Aufgrund eines anhaltend hohen Antragsaufkommens kann es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Aus diesem Grund wird die telefonische Erreichbarkeit für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.

Die Mitarbeiter/-innen stehen Ihnen
montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie mittwochs in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr
unter der Telefonnummer 0211-89 25011 zur Verfügung.

Bitte sehen Sie aufgrund dieser eingeschränkten telefonischen Sprechzeiten von Nachfragen nach dem Stand Ihres eingereichten Antrages ab.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

Voraussetzungen:

Nach § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) hat jeder das Recht, Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mitgeteilt zu bekommen.

Ausnahmen davon sind zum Beispiel dann gegeben, wenn es sich bei den Informationen um schutzwürdige personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz muss dann im Einzelfall prüfen, ob entsprechende Daten weitergegeben werden dürfen.

Erforderliche Unterlagen:

Für die Bearbeitung einer Auskunft aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte ist eine genaue Angabe des angefragten Grundstückes entweder über Straße und Hausnummer, über die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück oder über einen Lageplan notwendig.

Als Eigentümer des angefragten Grundstückes sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Für andere Interessenten gilt: Da die Informationen des Katasters der Altablagerungen und Altstandorte im Einzelfall dem Datenschutz unterliegen, ist die Beteiligung des jeweiligen Grundstückseigentümers vor einer Informationsweitergabe zu prüfen. Um diesen Vorgang möglichst zu verkürzen, sollten Sie mit dem Antrag eine formlose Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers vorlegen.

Bearbeitungszeitraum:

Auf der gesetzlichen Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) sind Auskünfte innerhalb eines Monats, bei umfangreichen Anfragen mit erheblichem Aufwand, innerhalb von zwei Monaten zu erteilen.

Bei fehlendem Einverständnis des Eigentümers kann sich die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.

Vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz wird eine Bearbeitungszeit angestrebt, die unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist liegt. Eventuell einzuhaltende Termine sollten in der Anfrage mit angegeben werden.

Link zum Online-Formular

Sie können beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz eine Auskunft beantragen. Bitte nutzen Sie dazu das Online-Formular.

 

Was ist zu bezahlen?

Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen. Gebühren werden auf Grundlage der Vorgaben des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) erhoben.

Für Auskünfte mit einem umfangreichen und erheblichen Vorbereitungsaufwand können Gebühren von bis zu 500,-- € erhoben werden. Dabei werden 17,50 € je angefangener Viertelstunde berechnet.

Einfache Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Dies ist der Fall, wenn kein Altlastenverdacht besteht und keine Prüfung zu möglichen Grundwasserverunreinigungen erforderlich ist.

Eine Einschätzung zur Höhe der zu erwartenden Gebühr kann Ihnen bei Bedarf vorab telefonisch mitgeteilt werden.

Anfragen von Vereinen mit einer Anerkennung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (Nachweis erforderlich) und gemäß §§ 7, 8 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind gebührenbefreit.

Ermäßigungen sind nicht vorgesehen.

Kontakt

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
    Startseite
  • Abteilung
    Gewässerschutz und Altlasten


    E-Mail
  • Brinckmannstraße 7
    40225 Düsseldorf

    Stadtplan
  • Tel. 0211 - 8925011
    (Mo, Di, Do, Fr 9:00-11:00, Mi 11:00-12:30)

    Fax 0211 - 8929403