Grafik: Pflichten des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Grafik: Pflichten des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben eine Vielzahl von Aufgaben, die in den §§ 62 und 63 WHG und der hierzu erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV verankert sind. Dem Anlagenbetreiber wird dringend angeraten, sich mit diesen Aufgaben vertraut zu machen und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen.

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Pflichten des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • Anzeigepflicht vor Errichtung, bei wesentlicher Änderung oder bei Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen (Ausnahme: Heizölanlagen bei Betreiberwechsel) *
    § 40 AwSV
  • Eignungsfeststellung bzw. andere Eignungsnachweise zu LAU-Anlagen *
    § 63 WHG, § 41 AwSV
  • Fachbetriebspflicht beim Errichten, Reinigen, Instandsetzen und Stilllegen von Anlagen *
    § 45 AwSV
  • Pflicht zur Selbsteinstufung von Stoffen und Stoffgemischen
    §§ 4, 8 und 10 AwSV
  • Abgrenzung von Anlagen
    § 14 AwSV
  • Betriebsanweisung bzw. Merkblatt *
    § 44 AwSV
  • Prüf- und Überwachungspflichten des Anlagenbetreibers *
    § 46 AwSV
  • Sachverständigenprüfung *
    § 47 AwSV
  • Mängelbeseitigung
    § 48 AwSV
  • Pflichten bei Betriebsstörungen
    § 24 AwSV

* es gibt Ausnahmeregelungen

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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