Pflichtschulungen für Beschäftigte in Lebensmittelunternehmen

Pflichtschulungen für Beschäftigte in Lebensmittelunternehmen

Alle Beschäftigten, die in Berührung mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstände kommen, dazu zählen unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal, müssen in regelmäßigen Abständen in den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz geschult werden.
Es wird zwischen zwei Schulungen unterschieden:

  1. Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU Verordnung (EG) Nummer 852/2004
  2. Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Beide sind Pflicht. Für die Durchführung der Schulungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Lebensmittelhygieneschulung

Lebensmittelhygieneschulung

nach EU Verordnung (EG) Nummer 852/2004

Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, zum Thema Hygiene zu unterrichten. Diese Schulung kann durch das Unternehmen selbst oder durch Dritte durchgeführt werden und muss jährlich wiederholt werden. Bei Neueinstellungen müssen die Beschäftigten, insbesondere Saison- und Aushilfskräfte, vor Arbeitsantritt geschult werden.

Konkrete Anforderungen an die Hygieneschulungen werden im Gesetzestext nicht genannt. Weitere Erläuterungen enthält lediglich die DIN 10514 über Hygieneschulungen. Grundsätzlich muss sich aber die Schulung/ Unterrichtung auf alle Hygienebereiche beziehen und auf die jeweiligen Tätigkeitsfelder ausgerichtet sein, die für den Betrieb von Relevanz sind:

  • Lebensmittelhygiene
  • Personalhygiene
  • Gerätehygiene

Es empfiehlt sich für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, Unterlagen in ihrer Muttersprache zur Verfügung zu stellen.

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die sogenannte Erstbelehrung gem. § 43 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die Belehrung erfolgt mündlich sowie schriftlich, informiert über ansteckende Krankheiten und zeigt auf, wie man die Symptome erkennen kann.

Diese Belehrung muss vor Arbeitsantritt absolviert werden beim

Gesundheitsamt Düsseldorf
Kölner Straße 180
Telefon 0211 - 8992618
Telefax 0211 - 8932603

Folgeschulung

Folgeschulung

 gem. § 43 Abs. 4 IfSG

Nach der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt (weitere Informationen finden Sie hier) müssen die Beschäftigten alle zwei Jahre an einer Folgeschulung gem. § 43 Absatz 4 IfSG teilnehmen. Diese Belehrung erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt, sondern wird betriebsintern von dem Unternehmer selber oder einem Dritten durchgeführt. Die Dokumente über die durchgeführte Erstbelehrung erhalten nur dann Gültigkeit, wenn im Zeitraum von drei Monaten nach der Schulung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt wird. Dabei reicht schon ein Tag aus. Der Erstbelehrungsnachweis hat dann "unbegrenzte" Gültigkeit. Bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit reicht dann die Wiederholungsbelehrung am Arbeitsplatz aus. Die Teilnahme der Beschäftigten muss dokumentiert werden. Hilfe zu den Inhalten der Schulung erteilt das

Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Düsseldorf.

Es bietet sich an, die Lebensmittelhygiene-Schulung und die Folgebelehrung gem. § 43 Absatz 4 IfSG miteinander zu verbinden und am gleichen Termin durchzuführen.

Wir beraten Sie gerne

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

  • Telefon 0211 - 8993242
    Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung

    E-Mail
  • Ulmenstraße 215
    40468 Düsseldorf

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