Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene fließt das Ziel der Verbesserung der Luftqualität seit vielen Jahren in die Gesetzgebung ein.
Europäische Luftqualitätsrichtlinie
Am 11. Juni 2008 ist die europäische Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG in Kraft getreten. Vorausgegangen waren intensive zweijährige Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat. Die Richtlinie hat vier bisher geltende Luftqualitätsrichtlinien im Sinne einer besseren Rechtsetzung zusammengefasst und an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Bereich der Gesundheit angepasst.
Diese Richtlinie ist ein entscheidender Schritt der Europäischen Union hin zu einer dauerhaften und nachhaltigen Bekämpfung der immer noch zu hohen Luftverschmutzung. Ihre Ziele sind die Vermeidung und, wo das nicht möglich ist, die Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zum Schutz der Bevölkerung müssen im Falle von Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen ergriffen werden, damit für die Gesundheit gefährdende Schadstoffkonzentrationen vermieden werden.
Eine Neuerung in dieser EU-Richtlinie ist, dass die Mitgliedsstaaten erstmals die Möglichkeit erhalten, die Fristen zur Einhaltung bestimmter Grenzwerte, wie zum Beispiel für Feinstaub (PM 10) und Stickstoffdioxid, zu verlängern. Die EU-Kommission prüft Verlängerungsanträge und ist an strenge Vorgaben gebunden. Diese Neuregelung berücksichtigt, dass in vielen EU-Staaten die Grenzwerte trotz großer Anstrengungen noch nicht eingehalten werden können. Insbesondere der Jahresgrenzwert von Stickstoffdioxid wird in vielen Innenstädten an stark befahrenen Straßen häufig überschritten.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mussten die Luftqualitätsrichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, d. h. bis zum 11. Juni 2010 in nationales Recht umsetzen.
Deutsche Gesetzgebung
In Deutschland wurde diese EU-Luftqualitätsrichtlinie durch eine entsprechende Anpassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch eine neue Verordnung, die 39. Bundes-Immmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) vom 2. August 2010 umgesetzt. Die bisher geltende 22. und 33. BImSchV wurden aufgehoben.
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) hat zum Ziel, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern. Neu eingeführt wird u.a. ein Immissionszielwert für die besonders gesundheitsschädlichen sehr kleinen Feinstäube, den sogenannten PM2,5-Feinstaubs von 25 µg/m³. Dieser Zielwert wird ab 2015 zu einem verbindlichen Grenzwert. Die anderen, bereits geltenden Luftqualitätswerte werden unverändert in die 39. BImSchV übernommen.
Außerdem werden die Anforderungen der Richtlinie 2008/50/EG mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt. Diese beinhalten die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit, den Wegfall von Aktionsplänen bei Grenzwertüberschreitungen sowie die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Überschreitung des PM2,5-Feinstaub-Zielwertes.