Versickerung von Niederschlagswasser

Luftbild des Wohngebietes - Blick nach Norden © Landeshauptstadt Düsseldorf/Vermessungs- und Katasteramt 2019

Versickerung von Niederschlagswasser

Ein Leitfaden für Eigentümerinnen und Eigentümer im Wohngebiet "Nördlich Einbrunger Straße"

Im Wohngebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ (kurz: Einbrungen) wurde erstmals für ein gesamtes Neubaugebiet die Niederschlagswasserbeseitigung auf privaten Grundstücken realisiert und der sachgerechte Betrieb der Anlagen dabei den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke übergeben.

Die zum damaligen Zeitpunkt neuen landesrechtlichen Vorgaben zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung kamen hier insbesondere unter Beachtung der Lage im Wasserschutzgebiet Bockum u.a. erstmals flächendeckend zur Anwendung.

Geregelt wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, dass das

  • auf privaten Grundstücken gesammelte Niederschlagswasser auch auf den privaten Grundstücken zu beseitigen ist,
  • Niederschlagswasser von ursprünglich nicht befahrenen Verkehrsflächen ebenfalls vor Ort zu versickern ist und
  • von den befahrbaren Straßen abfließende Niederschlagswasser in einer öffentlichen Kanalisation gesammelt und nach Behandlung und Rückhaltung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

Eine Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung ist eine technische Anlage und ist daher regelmäßig zu kontrollieren und zu pflegen. Rechtlich bedarf eine solche Anlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Wasserrecht). Der Betreiber ist abwasserbeseitigungspflichtig. Die erteilten Erlaubnisse waren zeitlich befristet, in der Regel auf 20 Jahre. Viele der Erlaubnisse sind inzwischen abgelaufen, andere stehen kurz vor dem Ablauf der Frist. Dementsprechend sind für den weiteren Betrieb der Versickerungsanlagen nun neue wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich.

Um Sie als Betreiberinnen und Betreiber auf dieses Verfahren vorzubereiten, möchten das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz und der Stadtentwässerungsbetrieb Sie hiermit über die Grundzüge informieren.

Informationsveranstaltungen

Informationsveranstaltungen

Es sind insgesamt sieben Informationsveranstaltungen geplant, die sich vor allem nach Ablauf der wasserrechtlichen Erlaubnisse der Grundstücke richten:

  1. Mehrfamilienhäuser (hat stattgefunden)
  2. Grundstücke, deren Wasserrecht bis Ende 2018 abgelaufen ist (hat stattgefunden)
  3. Grundstücke, deren Wasserrecht 2019 abgelaufen ist
  4. Grundstücke, deren Wasserrecht bis Ende 2022 abläuft
  5. Grundstücke, deren Wasserrecht nach 2022 abläuft
  6. Grundstücke, für die kein Wasserrecht vorliegt (Teil 1)
  7. Grundstücke, für die kein Wasserrecht vorliegt (Teil 2)

Es kann zurzeit noch nicht abgesehen werden, wann die nächsten Veranstaltungen stattfinden werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden zu gegebener Zeit rechtzeitig und schriftlich informiert. Sie können sich im Vorfeld auf dieser Seite über das Vorhaben informieren und mögliche Fragen werden gerne bei den Veranstaltungen beantwortet.

Einleitung

Einleitung

Das Niederschlagswasser der Dachflächen im Wohngebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ wird nicht über eine öffentliche Kanalisation abgeleitet, sondern ortsnah laut rechtlicher Regelung über die belebte Bodenzone versickert. Dies erfolgt aufgrund der teilweise weniger durchlässigeren Bodenschichten oft durch eine Kombination aus einer Mulde mit einer darunter liegenden Rigole (Wasserzwischenspeicher, siehe Aufbau einer Versickerungsanlage unten). Nur wenn alle Versickerungsanlagen fachgerecht erstellt, funktionstüchtig sind und auch gepflegt werden, kann das Niederschlagswasser schadlos versickern.

Anhand folgender Punkte können Sie sich auf das Wasserrechtsverfahren vorbereiten:

  • Sofern nicht bekannt, erkundigen Sie sich, wie die auf Ihrem Grundstück anfallenden Niederschläge abgeleitet und versickert werden (siehe Verantwortlichkeit unten)
  • Stellen Sie vorhandene Unterlagen und Pläne Ihrer Versickerungsanlage zusammen
  • Informieren Sie sich über die wasserrechtliche Erlaubnis (siehe unten), damit Sie einschätzen können, ob und welche Aufgaben bei der Beantragung, beim Betrieb und der Pflege Ihrer Versickerungsanlage anfallen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne direkt per E-Mail an einbrungen-versickerung@duesseldorf.de

Alle im Wohngebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ liegenden Grundstücke sind von dem Wasserrechtsverfahren betroffen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz und der Stadtentwässerungsbetrieb werden alle Grundstückseigentümer sowohl allgemein als auch einzeln zu gegebener Zeit über ihr Grundstück informieren.

Aufbau einer Versickerungsanlage

Versickerungsanlage. Quelle: modifiziert nach Verband GaLaBau NRW

Aufbau einer Versickerungsanlage

In Einbrungen kommen eine Mulde oder in vielen Fällen eine Kombination aus einer Mulde und einer darunterliegenden Rigole als Versickerungsanlage in Frage (s. Abb.). Für eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserversickerung in Ihrem Wohngebiet ist der fachgerechte Betrieb aller Anlagen wichtig. Denn nur im Gesamtverbund kann das Niederschlagswasser schadlos versickern, ohne dass es zu Vernässungen kommt.

Funktionsweise einer Versickerungsanlage:

• oberirdische Einleitung des Wassers in die Mulde (z.B. offene Rinne oder Quelltopf)

• Versickerung über die belebte Bodenzone

• u.U. Zwischenspeicherung in einer Rigole (kiesgefüllt oder hohl)

• Zwischenspeicherung von Wasser in der Mulde nach langem oder starkem Regen bis zu 24 Stunden in Ordnung

•  Kontrolle der Anlage erst bei längerem oder ständigem Wasserstand

Belebte Bodenzone und Bewuchs

Pflanzenbewuchs und Erdreich, vor allem der Oberboden, dienen als Filter für das anfallende Niederschlagswasser. Es werden Schadstoffe sowohl biologisch abgebaut als auch gebunden und so vom Grundwasser ferngehalten. Dies ist aufgrund der Lage Ihres Wohngebietes in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Bockum u.a.“ besonders wichtig (siehe: Wohnen im Wasserschutzgebiet).

Eine Begrünung der Versickerungsfläche verhindert zusätzlich Erosionsschäden und das damit einhergehende Verschlämmen der Anlage, die dann nicht mehr funktionstüchtig wäre.

Generell bedarf es einer regelmäßigen (mindestens halbjährlichen) Kontrolle und Pflege der Anlage. Ansonsten kann eine Mulde in die normale Gartennutzung einbezogen werden.

Die pflegeleichteste Variante der Muldengestaltung ist eine Rasenbegrünung (siehe Beispiel 3), doch ist z.B. auch eine Ansaat mit blütenreichen Pflanzen oder eine Staudenbepflanzung möglich (siehe Beispiele 1 und 2). Heimische Wildblumen bieten darüber hinaus Nahrung für Insekten und Vögel. Passende Saatgutmischungen sind im Fachhandel, Gartenamt, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz und Imkerverein erhältlich. Auch ein Teich kann als Versickerungsanlage angelegt werden, wenn der Überlauf bzw. der Randbereich des Teichs die Versickerung über die belebte Bodenzone gewährleistet (siehe Beispiel 4).

Nachfolgend werden einige Beispiele und Anreize für verschiedene Gestaltungen gezeigt:

Gestaltungsbeispiele

Versickerungsmulde mit Blühpflanzenbewuchs

Ein- oder mehrjährige Blütenpflanzen

Quelle: Angelika Eppel-Hotz, LWG Veitshöchheim

Versickerungsmulde mit Staudenbewuchs

Dauerhafte Stauden als Bewuchs

Quelle: Angelika Eppel-Hotz, LWG Veitshöchheim

Versickerungsmulde mit Rasenbewuchs

Der Quelltopf, der das Wasser einleitet, ist am hinteren Rand der Mulde erkennbar.

Quelle: IWB Aachen

Versickerungsmulde in Kombination mit einem Teich

Die begrünte Uferzone des Teichs gewährleistet die Versickerung eingleiteten Niederschlagswassers.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Johannes Rost

Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit

Im Wohngebiet wurden zur grundstückbezogenen Dachflächenentwässerung sowohl Einzel- als auch Gemeinschaftsanlagen angelegt. Diese Anlagen befinden sich oftmals am Rande eines privaten Grundstücks. Nachfolgend werden die verschiedenen Anlagentypen im Gebiet dargestellt. Bitte überprüfen Sie, welcher der genannten Typen für Ihr Grundstück bzw. ihre Grundstücke zutreffend ist:

Anlagentypen

Einzelanlagen

Die Versickerungsanlage liegt auf Ihrem Grundstück und nur Sie selbst leiten das Niederschlagswasser Ihres Grundstücks dort ein. Dann sind Sie allein für die Funktionstüchtigkeit Ihrer Anlage zuständig.

Grundstück mit Haus und einer Versickerungsanlage. Quelle: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

Gemeinschaftsanlage A

Die Versickerungsanlage, an die Ihr sowie mindestens ein weiteres Grundstück angeschlossen sind, verläuft über mehrere Grundstücke, einschließlich Ihres eigenen Grundstücks.

Dann tragen Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Es empfiehlt sich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern einer Anlage. In diesem lässt sich die Pflege, Wartung und Instandhaltung der Anlage festlegen. Außerdem lässt sich eine Person bestimmen, welche sich um die Verwaltung kümmert und stellvertretend für die Miteigentümergemeinschaft angesprochen werden kann. Informieren Sie sich ggf. auch rechtlich über diese Möglichkeit und beraten Sie sich mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn.

Gemeinschaftsanlage B

Die Versickerungsanlage, an die Ihr sowie mindestens ein weiteres Grundstück angeschlossen sind, befindet sich auf einem Grundstück – dem eigenen oder dem einer Miteigentümerin bzw. eines Miteigentümers.

Dann tragen Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Es empfiehlt sich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern einer Anlage. In diesem lässt sich die Pflege, Wartung und Instandhaltung der Anlage festlegen. Außerdem lässt sich eine Person bestimmen, welche sich um die Verwaltung kümmert und stellvertretend für die Miteigentümergemeinschaft angesprochen werden kann. Informieren Sie sich ggf. auch rechtlich über diese Möglichkeit und beraten Sie sich mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn.

Gemeinschaftsanlage C

Die Versickerungsanlage, an die Ihr sowie mindestens ein weiteres Grundstück angeschlossen sind, befindet sich auf einem gesonderten, gemeinsam genutzten Grundstück.

Dann tragen Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Es empfiehlt sich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern einer Anlage. In diesem lässt sich die Pflege, Wartung und Instandhaltung der Anlage festlegen. Außerdem lässt sich eine Person bestimmen, welche sich um die Verwaltung kümmert und stellvertretend für die Miteigentümergemeinschaft angesprochen werden kann. Informieren Sie sich ggf. auch rechtlich über diese Möglichkeit und beraten Sie sich mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn.

Eigentum an mehrere Anlagen angeschlossen

Ihr Grundstück kann auch an mehrere verschiedene Versickerungsanlagen angeschlossen sein. Zum Beispiel entwässern Sie Ihr Dachflächenwasser der Vorderseite bzw. der Hinterseite Ihres Hauses in zwei unterschiedliche Mulden (Abbildung A) oder bei Ihrem zugewiesenen Stellplatz handelt es sich um eine Garage, welche wiederum das Niederschlagswasser in eine weitere Anlage einleitet (Abbildung B). Grundsätzlich gilt auch für diese Fallkonstellationen, dass Sie Miteigentümerin bzw. Miteigentümer dieser Anlage sind und damit auch unter Umständen Mitglied in mehreren Miteigentümergemeinschaften.

Privatrechtlicher Vertrag

Wenn Sie Miteigentümerin bzw. Miteigentümer einer oder mehrere Gemeinschaftsanlagen sind, kann ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und Ihren Nachbarinnen und Nachbarn die Pflege, Wartung und Instandhaltung der gemeinsam genutzten Versickerungsanlage rechtlich gesichert regeln. Der Vertrag soll mindestens folgende Inhalte umfassen:

  1. Die beteiligten Vertragspartner sind mit dem jeweils dazugehörenden Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück) namentlich aufzuführen.
  2. Dem Vertrag ist eine detaillierte Karte beizufügen, aus der die Lage der Grundstücke sowie die komplette Versickerungsanlage mit allen Zuleitungen ersichtlich sind.
  3. Der Gegenstand des Vertrages (hier: der gemeinsame Betrieb einer Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung) ist zu benennen.
  4. Die beteiligten Vertragspartner räumen sich gegenseitig Durchleitungs- und Benutzungsrechte an der Anlage ein.
  5. Die Vertragspartner bestimmen aus Ihrer Mitte oder extern einen rechtsverbindlichen Vertreter. Der gewählte Vertreter übernimmt die Durchführung der Abwasserbeseitigung (Vertretung vor Behörden, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung der Anlage, Umlage der entstehenden Kosten etc.). Günstig wäre, für etwaige Verhinderungsfälle, die Bestimmung von mindestens zwei Vertretern.Weiter ist festzuhalten, dass unabhängig von der Bestimmung des rechtsverbindlichen Vertreters, auch jeder einzelne Vertragspartner berechtigt, aber auch verpflichtet ist, an der Anlage notwendige Maßnahmen durchzuführen bzw. durch einen geeigneten Dritten durchführen zu lassen, wenn der eigentlich Verantwortliche seinen Pflichten nicht oder nicht genügend nachkommt.
  6. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Falle eines Eigentumsübergangs an ihrem Grundstück, ihre Rechte und Pflichten aus der privatrechtlichen Vereinbarung, auf Ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.
  7. Die Dauer des privatrechtlichen Vertrages richtet sich nach der Dauer der wasserrechtlichen Erlaubnis.
  8. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien ist auszuschließen.

Vorbereitung auf das neue Wasserrechtsverfahren

Vorbereitung auf das neue Wasserrechtsverfahren

Alle Grundstücke sind von dem Wasserrechtsverfahren betroffen!

Die bisher befristet erteilten Wasserrechte im Wohngebiet laufen nun nach und nach aus und müssen neu beantragt und erteilt werden. Die Erteilung erfolgt im neuen Verfahren unbefristet.

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz und der Stadtentwässerungsbetrieb werden alle Grundstückseigentümer daher sowohl im Allgemeinen über das Verfahren informieren, als auch die grundstücksbezogenen Daten des bislang erteilten Wasserrechts mitteilen. Da diese behördlichen Informationen meist noch aus der Bebauungszeit stammen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ganz oder teilweise von der realen Entwässerungssituation abweichen.

Maßgeblich für das neue Wasserrechtsverfahren ist die aktuelle Entwässerungssituation, die nur Sie als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer kennen.

Klären Sie daher die folgenden Eckdaten mit Hilfe der Checkliste, hier  als PDF verfügbar.

Das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die benötigten Bescheide und weitere Hinweise zum Antragsverfahren.

Als Vorbereitung auf das Antragsverfahren nutzen Sie bitte ebenfalls die Internetseite: „Versickerung von Niederschlagswasser“

Rechtliche Grundlagen Wasserrechtliche Erlaubnis (Wasserrecht)

Das Grundwasser zählt nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als eigenes Gewässer. Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser versiegelter Flächen ist nach § 9 WHG eine Gewässerbenutzung und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 und 10 WHG. Dieses sogenannte Wasserrecht regelt auf Grundlage des WHG und des Landeswassergesetzes für Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) die Benutzung eines Gewässers. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und keine sonstigen rechtlichen Regelungen (hier z.B. die Wasserschutzzonenverordnung Bockum u.a.) verletzt werden.

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erteilt die wasserrechtlichen Erlaubnisse pro Versickerungsanlage. Als Mitglied mehrerer Miteigentümergemeinschaften erhalten Sie also pro angeschlossener Anlage ein Wasserrecht.

Die im Rahmen des neuen Verfahrens erteilten Erlaubnisse werden unbefristet und ausschließlich auf Widerruf erteilt. Abgelaufene Wasserrechte müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Bis zur Erteilung des neuen Wasserrechts wird die Niederschlagswasserbeseitigung geduldet, wenn eine grundsätzlich erlaubnisfähige Anlage betrieben wird.

Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht

Die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht wird parallel mit der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Sie stellt die Bestätigung des Stadtentwässerungsbetriebes dar, dass Sie berechtigt sind, Ihr Niederschlagswasser selbst zu beseitigen.

Antragsunterlagen

Als Service bietet die Stadt Ihnen an, nur ein Antragsformular auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einzureichen. Alle notwendigen Bescheide zur Versickerung Ihres Dachflächenwassers werden Ihnen daraufhin automatisch ausgestellt. Dem Antrag sind die benötigten Unterlagen 3-fach in Papierform beizulegen. Oder Sie reichen den Antrag inkl. Unterlagen digital per E-Mail an einbrungen-versickerung@duesseldorf.de ein.

Den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser finden Sie hier: Antrag

Eine Übersicht, wo Sie die im Antrag geforderten Unterlagen erhalten und ggf. Hinweise zum Inhalt, gibt es hier:

Planart

Hinweise

Erhältlich zum Beispiel bei:

Übersichtsplan

Einleitungsstelle und Lage der Versickerunganlage sind einzuzeichnen

"Düsseldorf Maps" zum Selbstausdrucken (Kategorien und Themen > Liegenschaftsinformationen)

Lageplan

Großräumiger Überblick mit Einzeichnung der Versickerungsanlage (siehe Antrag)

"Düsseldorf Maps" zum Selbstausdrucken (Kategorien und Themen > Liegenschaftsinformationen)

Längs- und Querschnitte

Das Gefälle und die Leitungen zwischen Haus und Versickerungsanlage sollen erkennbar sein. Zusätzlich sollte das Versickerungsbauwerk im Querschnitt dargestellt sein.

Hausakte zum Bauantrag bzw. Gutachterbüro

Bauzeichnung des Gebäudes

Schnitt und Grundriss mit Eintragung der Regenentwässerungsleitung

Hausakte zum Bauantrag

Erläuterungsbericht

Genau Beschreibung der Versickerung samt Anlage

Ggf. Gutachterbüro

Berechnung nach DWA Regelwerk

Bemessung und Berechnung des nötigen Volumens der Versickerungsanlage

Ggf. Gutachterbüro

Warum Versickerung und kein Kanal?

Warum Versickerung und kein Kanal?

Die ortsnahe Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers der Dachflächen wurde 1995 im Landeswassergesetz festgelegt und ist auch dementsprechend im Bebauungsplan „Nördlich Einbrunger Straße“ für die jeweiligen Grundstücke verbindlich geregelt worden. Nur die befahrbaren Straßen, auf denen verschmutztes Niederschlagswasser anfällt, sind mit einem Entwässerungskanal ausgestattet worden. Dieser führt das Wasser über eine öffentliche Anlage zur Filterung mit Versickerung und nachgeschalteter Reinigung dem nahen Schwarzbach zu.

Allgemein ist es vernünftiger, das Regenwasser dort versickern zu lassen, wo es anfällt: auf dem Grundstück. Das hat viele Vorteile:

  • Das Wasser wird der Grundwasserneubildung zugeführt und trägt damit zu einem möglichst natürlichen Wasserkreislauf bei.
  • Das Wasser verbessert das Pflanzenwachstum.
  • Durch eine höhere Verdunstung wird die Luftfeuchtigkeit erhöht, was gerade an heißen Tagen das Kleinklima deutlich verbessert.
  • Die Kläranlagen werden entlastet.
  • Bei kleinen Niederschlägen werden Entlastungen an Regenüberläufen vermieden, bei denen ansonsten verschmutztes Wasser in Bäche und Flüsse gelangt.
  • Die Hochwassergefahr sinkt, weil der Abfluss in Bäche und Flüsse gleichmäßiger wird.

Ein Anschluss aller Dachflächen des Wohngebietes an einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal oder aber an eine öffentliche Versickerungsanlage kommt nicht in Frage, da der bestehende Regenwasserkanal nur für die Straßenentwässerung dimensioniert worden ist. Die Erweiterung ist aufgrund der schmalen Straßen nicht überall möglich und auch mit enormen Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass im Gebiet Flächen zur Errichtung einer öffentlichen Anlage fehlen. Auf Sie als Eigentümerinnen und Eigentümer würden Anschluss- und Abgabegebühren zukommen sowie in vielen Fällen die Verlegung der Regenwasserleitungen von der Hausrückseite auf die Vorderseite. Die vorhandenen Versickerungsanlagen müssten ordnungsgemäß zurückgebaut werden. Hinzu käme eine starke Mehrbelastung für den Schwarzbach. Die Versickerung Ihres Dachflächenwassers erfolgt also weiterhin vor Ort auf Ihrem Grundstück. Das bisherige Konzept der ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers bleibt daher für Einbrungen weiterhin bestehen.

 

Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Zusammenfassung Rechtsgrundlagen

Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Die Planung für die Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen im Wohngebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ (Einbrungen) beruht auf den geltenden Rechten Mitte der 1990er Jahre. Seitdem haben teilweise Novellierungen der Gesetzestexte stattgefunden. Nachfolgend sind die bestimmenden Grundlagen in der damaligen und der aktuellen Fassung aufgeführt:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 1986 zu Planungszeiten, 2009 novelliert
  • Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) 1995 zu Planungszeiten, 2016 novelliert
  • Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Bockum u.a. 1987, nicht novelliert

Das WHG in der Fassung des Jahres 1986 sah für die Abwasserbeseitigung vor, dass Abwasser gemeinwohlverträglich zu beseitigen ist. Dieses wurde in der landesrechtlichen Gesetzgebung weitergehend konkretisiert. Das LWG NRW in der Fassung des Jahres 1995 wurde in der Planungsphase von Einbrungen bekannt gegeben und dementsprechend in der Planung und Umsetzung des Bebauungsplans angewandt. § 51a Absatz 1 LWG (1995) regelte die Beseitigung von Niederschlagswasser in folgender Weise: „Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten […].“ Dies traf auf das Bebauungsplangebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ zu. Absatz 2 des § 51a regelte des Weiteren: „Niederschlagswasser […] hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen.“ Der sachgerechte Betrieb der Anlagen wurde den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke übergeben. Da Einbrungen zudem in der Wasserschutzzone III A liegt, spielte auch die WSG-VO Bockum von 1987 eine Rolle bei der Planung: Dort ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nur für schwach belastetes Dachflächenwasser nach erteilter Befreiung durch die Untere Umweltschutzbehörde erlaubnisfähig. Eine Untergrundverrieselung (Rohrigole oder Versickerungsschacht) war und ist nicht zulässig. Daraus ergab sich die Regelung, dass das Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zu versickern ist, aufgenommen in den Bebauungsplan (B-Plan) des Wohngebietes unter Punkt III. Hinweise.

Den Bebauungsplan 5287/001 "Nördlich Einbrunger Str." vom 24.09.2001 können Sie hier einsehen.

Die WSG-VO ist auch weiterhin unverändert gültig, sodass sich an der grundsätzlichen Vorgabe, über die belebte Bodenzone zu versickern, nichts verändert hat. Die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung wurde durch die Novellierung 2009 in das WHG unter § 55 aufgenommen und gilt nun bundesweit. Das LWG NRW 2016 behält den Stichtag 01. Januar 1996 für diese Regelung bei.

Allgemeines zum Wohnen in einem Wasserschutzgebiet

Darstellung der Wasserschutzzonen (WSZ) Bockum um die jeweiligen Trinkwassergewinnungsanlagen mit dem Wohngebiet Einbrungen - rot umrandet - dazwischen. B-Plan = Bebauungsplan

Allgemeines zum Wohnen in einem Wasserschutzgebiet

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung. Das Wohngebiet „Nördlich Einbrunger Straße“ liegt innerhalb der Schutzzone IIIA des Wasserwerkes Bockum. Der nördliche Randbereich liegt bereits in der Schutzzone II, in der – aufgrund der Nähe zu den Trinkwassergewinnungsbrunnen – keinerlei Bebauung zulässig ist. In der Schutzzone IIIA sind im Falle einer Bebauung besondere Schutzvorkehrungen zu beachten. Schadstoffe, die in den Boden und das Grundwasser gelangen (z. B. Motoröl oder Heizöl durch Unfälle oder Fahrzeugöl mit dem Niederschlagswasser von den Straßen) können sich auf die Trinkwassergewinnung auswirken.

Wohnen im Trinkwasserschutzgebiet heißt auch, Verantwortung für den Schutz des Trinkwassers zu tragen!

Wir bitten darum,

  • Autos nur in der Waschanlage zu säubern, siehe auch: Autowaschen im Freien
  • auf Pestizide zu verzichten

Weitere Informationen, was im Wasserschutzgebiet geregelt ist, finden Sie hier: Wasserschutzzonenverordnung Bockum

E-Mobilität vor der Haustür

Im Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ werden unter anderem Wand-Ladestationen für Elektroautos beworben. In Einbrungen gelten festgesetzte Stellplatzregelungen, wodurch das Anbringen einer solchen Station an der Hauswand problematisch werden kann. Daher empfehlt Ihnen das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, sich mit anderen Interessierten zusammenzutun und an den vorgesehenen Stellplätzen Ladesäulen anbringen zu lassen.

Starkregen

Starkregen fällt nicht unter die Niederschlagswasserbeseitigung, da es sich um ein Ausnahmeereignis handelt, das nicht vorher berechnet werden kann. Dennoch treten Starkregenereignisse in letzter Zeit öfter auf als in den Jahren zuvor und auch hier kann Vorsorge getroffen werden: Sie können z.B. die Kanten an Ihren Fenstern in Bodennähe oder an Türen und Treppen – ob zum Keller oder zum Wohnhaus – erhöhen. Der Stadtentwässerungsbetrieb hält unter dem folgenden Link weitere Informationen für Sie bereit: Überflutungssicherung von Grundstücken.

 

Beratung, weitere Informationen, Antragstellung

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