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Parken auf Gehwegen
Laut den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen grundsätzlich untersagt. Die Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmen genehmigen, muss diese dann aber durch entsprechende Verkehrsschilder oder Markierungen von Parkflachen auf dem Gehweg kennzeichnen.
Wer trotzdem widerrechtlich auf Gehwegen parkt, dem drohen Bußgelder ab 55 Euro.
Weitere Informationen zu den Strafen finden Sie im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.
Regelungen bei erlaubtem Parken auf dem Gehweg
Auch dort wo es gestattet ist, auf dem Gehweg zu parken, ist trotzdem darauf zu achten, nicht über Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen zu parken, damit etwa die Feuerwehr im Notfall schnell eine Wasserleitung vorfindet. Es muss auch immer genügend Platz für Fußgänger – auch mit Kinderwagen – und Rollstuhlfahrer bleiben.
Parken auf Gehwegen kann nur dort gestattet werden, wo die bauliche Gestaltung dies zulässt. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass der Gehweg oder darunterliegende Leitungen beschädigt werden. Gemäß der Straßenverkehrsordnung darf das zulässige Gesamtgewicht von auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen 2,8 t nicht übersteigen. Die vorgeschriebene Parkabstandsordnung ist der jeweiligen Beschilderung zu entnehmen.
Zugeparkte Garagenzufahrt
Das Parken vor Garagen ist grundsätzlich verboten, doch welche Ausnahmen gibt es?
Gemäß § 12, Absatz 3, Nummer 3 der STVO ist das Parken vor Einfahrten und Ausfahrten von Grundstücken grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten für Eigentümerinnen und Eigentümer oder Mieterinnen und Mieter der Einfahrt sowie für von ihnen ermächtigte Personen. Zudem dürfen Fahrzeugführer, die jederzeit bereit sind, die Einfahrt freizumachen, ihre Fahrzeuge kurzfristig abstellen. Zweck der Vorschriften ist es, die Anlieger vor einer Behinderung bei der Benutzung ihrer Grundstückszufahrten oder Garagen zu schützen.
Meine Garagen-/Hof-/Grundstückszufahrt wird ständig zugeparkt. Was kann ich dagegen tun?
Die Einfahrt und Ausfahrt Ihres Grundstückes sollte deutlich erkennbar sein. Ein abgesenkter Bordstein und eine Zick-Zack-Markierung soll den freizuhaltenden Bereich kennzeichnen. Beides kann formlos beim Amt für Verkehrsmanagement beantragt werden. Erfüllt der Antragssteller die Voraussetzungen für die Maßnahme, erhält er die Erlaubnis die Markierung von einer Fachfirma aufbringen zu lassen. Die Kosten müssen allerdings selbst getragen werden.
Sollten dennoch weiterhin widerrechtlich Fahrzeuge im Bereich abgestellt werden, kann das Ordnungsamt eingreifen: