Fördermöglichkeiten
Befreiung von der Kfz-Steuer
Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020.
Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.
Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50% (§9 Abs. 2 KraftStG).
Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind nur reine Elektrofahrzeuge incl. Brennstoffzellenfahrzeuge. Nicht miteinbezogen werden Hybridfahrzeuge. Hier formuliert das Kraftfahrzeugsteuergesetz enger als die Definition der Bundesregierung, die Plug-in-Hybride zu Elektrofahrzeugen zählt.
Nachträglich auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge
Das am 17. November 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" soll bestimmte technische Umrüstungen von Bestandsfahrzeugen zu reinen Elektrofahrzeugen steuerlich fördern.
Dienstwagen zur privaten Nutzung
Werden Firmenwagen den Mitarbeitern regelmäßig zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach dem Einkommenssteuergesetz ein laufender Arbeitslohn, also ein geldwerter Vorteil und damit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil ist dabei mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen (0,5 % ab 2019).
Da der Neuwagenpreis für Elektrofahrzeuge aufgrund der noch teuren Fahrzeugbatterie höher als der eines vergleichbaren konventionellen Fahrzeugs ist gibt es einen sogenannten Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge. Dieser Nachteilsausgleich verringert rechnerisch den anzusetzenden Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid.
Der für die Besteuerung herangezogene Bruttolistenpreis mindert sich für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Das bedeutet für das Jahr 2018 sind 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität vom Listenpreis abzuziehen, maximal jedoch 7.500 Euro.
Detaillierte Informationen finden Sie hier: