Planfeststellungsverfahren

Ob ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung eines Vorhabens erforderlich ist, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, der erkennen läßt, wo in welchem Umfang und in welcher Weise ein Vorhaben gebaut oder geändert wird.

Nach entsprechender Antragstellung wird der Plan bei der Stadt Düsseldorf für einen Monat jedermann zur Einsicht ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Einwendungen gegen den Plan erheben. Einzelheiten hierzu werden im Düsseldorfer Amtsblatt – konkret auf das Vorhaben bezogen – veröffentlicht. Ein entsprechender Hinweis erfolgt in den Tageszeitungen.

Durch die Planfeststellung werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben geregelt. Der Planfeststellungsbeschluss berechtigt den Vorhabenträger nicht unmittelbar private Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist eine Einigung mit dem Betroffenen zum Beispiel durch Kaufvertrag zu erzielen.

Bei Planfeststellungsverfahren, die die Düsseldorfer Stadtbahn betreffen, ist das Amt für Verkehrsmanagement Ansprechpartner. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ist zuständig bei Planfeststellungsverfahren bzgl. Vorhaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Abgrabungsgesetz.