Straßenbau und -unterhaltung

Straßenbau und -unterhaltung

Die Straßenbauabteilung des Amtes für Verkehrsmanagement baut und unterhält für die Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf ein leistungsfähiges Straßennetz und hält es verkehrssicher.

Dieses Straßennetz, von der Anlieger- bis zur Hauptverkehrsstraße, hat eine Streckenlänge von etwa 1.250 Kilometer, wobei die befestigte Fläche etwa 18 Millionen Quadratmeter beträgt.

Fahrbahnmarkierungen

Im Stadtgebiet gibt es auf dem circa 1.200 Kilometer umfassenden Straßen- und Wegenetz eine Vielzahl von Markierungen, die als "Verkehrszeichen" den gleichen Status wie Verkehrsschilder haben und zu beachten sind.
Die Ausführungen erfolgen entsprechend der Straßenverkehrsordnung, der zugehörigen Verwaltungsvorschrift und technischer Regelwerke wie der Richtlinie für die Markierung an Straßen (RMS) bzw. der Richtlinie für Lichtsignalanlagen.
Insbesondere in Kreuzungsbereichen mit Lichtzeichenanlagen sind Markierungen notwendig, um den Verkehrsteilnehmern die Wegeführung, die Spurpfade und die Haltepositionen vorzugeben, um so einen sicheren und leistungsfähigen Verkehrsablauf zu erreichen.
Zur Sicherung von Fußgängern sind im gesamten Stadtgebiet circa 200 Zebrastreifen eingerichtet. Des Weiteren sind Piktogramme von Verkehrszeichen, Sperrflächen und Warnmarkierungen zur Sicherung der verschiedenen Verkehrsteilnehmer aufgebracht.

Betriebshöfe

Damit Sie möglichst gleich die richtigen Gesprächspartner am Draht haben, weist das Amt für Verkehrsmanagement auf die folgende Einteilung der Stadtteile und die dazugehörenden Service-Telefonnummern für Straßenschäden hin.

Betriebshöfe
TelefonTelefax

Betriebshof 1, Lierenfelder Straße 60
Altstadt, Karlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern Süd, Flingern Nord, Düsseltal, Friedrichstadt, Unterbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberbilk und Flehe

0211 - 8994971
0211 - 8929054

Betriebshof 2, Niederrheinstraße 229
Oberkassel, Heerdt, Oberlörick, Niederkassel, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Angermund, Kalkum, Lichtenbroich, Unterrath, Rath und Mörsenbroich

0211 - 89949720211 - 8929055

Betriebshof 3, Kelheimer Straße 2
Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Wersten, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Reisholz, Hassels, Benrath, Urdenbach, Garath und Hellerhof

0211 - 89933590211 - 8929131

Grundstückszufahrten

Eine Gehwegüberfahrt (Grundstückszufahrt) dient dazu, ein Privatgrundstück mit einem Fahrzeug von der Straße aus über den Gehweg anfahren zu können. Wenn Sie z.B. einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.

Hinweis: Ein Antrag auf Gehwegüberfahrt muss nur dann gestellt werden, wenn lediglich ein Stellplatz auf dem Privatgrundstück hergestellt und zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Bordstein abgesenkt werden soll. Wird hingegen beim Bauaufsichtsamt ein Bauantrag eingereicht (z.B. für die Errichtung eines Carports oder einer Garage), in dem die geplante Stellplatzsituation dargestellt ist, muss kein separater Antrag auf Gehwegüberfahrt beim Amt für Verkehrsmanagement gestellt werden.

Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau bzw. eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der Stadt Düsseldorf genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an das Amt für Verkehrsmanagement, Abteilung Straßenbau - Bauantragsangelegenheiten, zu stellen.
Nach Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen, erhalten Sie eine Information zur weiteren Vorgehensweise. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt Düsseldorf beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragsteller die Arbeiten selbst bei einem in einer Handwerkskammer eingetragenen Straßenbauunternehmen in Auftrag geben.

Sämtliche Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt (u.a. inklusive einer eventuellen Versetzung eines Straßenbaums oder einer Straßenlaterne, Schachtregulierungen sowie Planungsleistungen) müssen vom Antragsteller übernommen werden.
Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten werden zu Lasten des Antragstellers zurückgebaut.