Grundstückszufahrten
Eine Grundstückszufahrt dient dazu, ein Privatgrundstück mit einem Fahrzeug von der Straße aus über den Gehweg anfahren zu können. Wenn Sie z.B. einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.
Grundstücksfahrten erfordern einen anderen Ausbau bzw. eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der Stadt Düsseldorf genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an das Amt für Verkehrsmanagement, Abteilung Straßenbau und -unterhaltung, zu stellen. Nach Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen, erhalten Sie den Bescheid sowie Informationen zum weiteren Vorgehen. Die notwendigen Arbeiten im öffentlichen Straßenraum werden von der Stadt Düsseldorf beauftragt.
Zum schriftlichen Antrag für eine Grundstückszufahrt
Sämtliche Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt (inkl. einer eventuellen Versetzung eines Straßenbaums oder einer Straßenlaterne sowie Planungsleistungen) müssen vom Antragsteller übernommen werden. Nicht mehr benötigte Grundstückszufahrten werden zu Lasten des Antragstellers zurückgebaut.
Grundsätzlich werden Grundstückszufahrten nur zur Erreichung von Stellplätzen hergestellt. Bereits durch eine Zufahrt zum Grundstück ist die Erschließung gesichert. Daher werden Anträge auf Errichtung einer zweiten Zufahrt nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Bitte beachten Sie, dass eine Grundstückszufahrt nur hergestellt werden kann, wenn der beantragte Stellplatz mindestens 2,65 x 5,20 Meter groß ist.
Im Fall einer erteilten Genehmigung wird eine Überfahrt von 3 Meter Breite (Zufahrtsbereich) gestattet.
Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine gebündelte, 3 Meter breite, Zufahrt erreichbar und nutzbar sind.
Zufahrten an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
Die Zufahrt ist so zu gestalten, dass bei deren Nutzung durch eine ausreichende Sicht auf Fahrbahn sowie Geh- und Radwege jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. § 10 StVO ist zu beachten.
Hinweis: Ein Antrag auf Grundstückszufahrt muss im Regelfall dann gestellt werden, wenn ohne erforderliche Baugenehmigung ein Stellplatz auf dem Privatgrundstück hergestellt und zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Bordstein abgesenkt werden soll. Wird hingegen beim Bauaufsichtsamt ein Bauantrag eingereicht (z.B. für die Errichtung eines Carports oder einer Garage), in dem die geplante Stellplatzsituation dargestellt ist, ist ein separater Antrag auf Grundstückszufahrt beim Amt für Verkehrsmanagement nicht erforderlich. Prüfen Sie hierzu bitte, ob Ihre Baugenehmigung Hinweise zur Gehwegabsenkung beinhaltet. Anderenfalls stellen Sie bitte, wie unten beschreiben, einen gesonderten Antrag auf Grundstückszufahrt.
Betriebshöfe
Damit Sie möglichst gleich die richtigen Gesprächspartner am Draht haben, weist das Amt für Verkehrsmanagement auf die folgende Einteilung der Stadtteile und die dazugehörenden Service-Telefonnummern für Straßenschäden hin.
| Betriebshöfe | Telefon | Telefax |
Betriebshof 1, Lierenfelder Straße 60 | 0211 - 8994971 | 0211 - 8929054 |
Betriebshof 2, Niederrheinstraße 229 | 0211 - 8994972 | 0211 - 8929055 |
Betriebshof 3, Kelheimer Straße 2 | 0211 - 8993359 | 0211 - 8929131 |