Zweckentfremdung

Zweckentfremdung

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.03.2022 eine Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) beschlossen, die freifinanzierten Wohnraum vor zweckfremder Nutzung schützt. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert.

 

Wann liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor?

Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Zweckentfremdungen sind insbesondere

  • die Nutzung von mehr als 50% der Gesamtwohnfläche einer Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke,
  • die Nutzung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung für mehr als 90 Tage im Jahr (bei Wohnraum, den Studierende angemietet haben, 180 Tage),
  • die bauliche Veränderung von Wohnraum oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  • der Abbruch von Wohnraum,
  • der Leerstand von Wohnraum für mehr als sechs Monate.

 

Genehmigung einer zweckfremden Nutzung

Nach den Bestimmungen des WohnStG NRW in Verbindung mit der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf ist die zweckfremde Nutzung von Wohnraum grundsätzlich verboten. Eigentümerinnen/ Eigentümer oder andere Verfügungsberechtigte (z. B. Mieterinnen/Mieter), die Wohnraum anders als zu Wohnzwecken nutzen möchten, leerstehenlassen oder abbrechen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung. Diese wird nur auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

 

Kurzzeitvermietung – Anzeige- und Registrierungspflicht

Eine Kurzzeitvermietung liegt insbesondere vor, wenn Wohnraum einer Person oder Gruppe nur tage- oder wochenweise zum Aufenthalt überlassen wird.

Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung

Die Nutzung von Wohnraum für Kurzzeitvermietung ist für bis zu 90 Tage im Kalenderjahr (für Studierende bis zu 180 Tage im Kalenderjahr) genehmigungsfrei.

Bei beabsichtigter Kurzzeitvermietung müssen Anbieterinnen und Anbieter eine Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) beantragen. Hierfür steht im Bauportal.NRW ein entsprechender Online-Dienst zur Verfügung.

Bei Überlassung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung müssen Anbieterinnen und Anbieter darüber hinaus einen Belegungskalender führen. Hierfür sollte der im Bauportal.NRW angebotene Online-Belegungskalender genutzt werden. Jede einzelne Überlassung ist innerhalb von 10 Tagen nach Beginn in den Belegungskalender einzupflegen. Bitte beachten Sie, dass die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, wenn dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen wird.

Anbieterinnen und Anbieter, die einer gesetzlichen Impressumspflicht im Sinne des § 5 Telemediengesetzes unterliegen, benötigen keine Wohnraum-Identitätsnummer. Die Überlassung von Wohnraum für Zwecke der Kurzzeitvermietung kann in diesen Fällen über das Online-Formular „Anzeige einer Kurzzeitvermietung“ beim Amt für Wohnungswesen angezeigt werden.

Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung

Für eine beabsichtigte Kurzzeitvermietung über den genehmigungsfreien Zeitraum hinaus kann ein Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum sowohl online im Bauportal.NRW als auch formlos per Brief oder E-Mail an die Wohnungsaufsicht des Wohnungsamtes gestellt werden. Für die Genehmigung werden Verwaltungsgebühren von 500,00 - 2.500,00 Euro je Wohnung erhoben. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Die wichtigsten Informationen finden Sie auch im Merkblatt zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

 

Leerstand – Anzeigepflicht

Steht Wohnraum länger als sechs Monate leer, muss dies dem Amt für Wohnungswesen angezeigt werden. Dabei sind die Gründe des Leerstands anzugeben und nachzuweisen sowie die Lage im Objekt (soweit nur einzelne Wohnungen betroffen sind), Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete. Bitte nutzen Sie für Ihre Anzeige das Online-Formular "Anzeige eines Leerstands". 

 

Leerstand wegen Um- und Neubaumaßnahmen

Zeigt die oder der Verfügungsberechtigte einen über sechs Monate hinausgehenden Leerstand mit der Begründung geplanter Um- oder Neubaumaßnahmen an, müssen neben der Lage und Größe der Wohnungen (soweit nur einzelne Wohnungen betroffen sind) auch Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen angegeben und nachgewiesen werden. Die Anzeige kann formlos schriftlich erfolgen.

Die Genehmigung zum Leerstand während der baulichen Maßnahmen gilt als erteilt, wenn das Amt für Wohnungswesen nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Widerspricht das Amt für Wohnungswesen, gilt die Anzeige der bzw. des Verfügungsberechtigten als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen.

 

Weitere Informationen und Kontaktdaten

So erhalten Sie die Wohnraum-Identitätsnummer (Erklärung Schritt für Schritt)

Häufig gestellte  Fragen zur Wohnraum-Identitätsnummer

Merkblatt zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung)

Wohnraumstärkungsgesetz NRW

Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon 0211 8996677 und 0211 8996036 sowie per E-Mail unter wohnungsaufsicht@duesseldorf.de.

Die Anzeige von Kurzzeitvermietungen und Leerständen sowie Anträge auf Zweckentfremdungsgenehmigung richten Sie bitte an das Amt für Wohnungswesen, Wohnungsaufsicht, Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf, E-Mail wohnungsaufsicht@duesseldorf.de.

Persönliche Besuche sind nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon, E-Mail oder Post möglich.