Rat beschließt Neufassung der Hundesteuersatzung zum 1. Januar 2018
| Verwaltung
Die bisherigen allgemeinen Hundesteuersätze betragen jährlich:
- 96 Euro bei einem Hund
- 150 Euro je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
- 180 Euro je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden
Neu hinzugekommen sind Steuersätze für die gemeinsame Haltung von Hunden und sogenannten "Kampfhunden" - also Hunden, die gemäß Landeshundegesetz als gefährlich gelten oder als solche eingestuft wurden - von einem Halter, sowie für die Haltung von mehr als zwei "Kampfhunden".
Für gefährliche Hunde gelten folgende jährliche Steuersätze:
- 600 Euro bei einem Hund
- 900 Euro je Hund, wenn zwei solcher Hunde gehalten werden
- 1.200 Euro je Hund, wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden
- 750 Euro, wenn ein gefährlicher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren nichtgefährlichen Hunden gehalten wird
- 1.050 Euro je Hund, wenn zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren nichtgefährlichen Hunden gehalten werden
Zudem werden neben den bisherigen Freistellungen, wie zum Beispiel für Halter von Blindenführhunden und Rettungshunden, weitere Hundehalter von der Steuer befreit. Ab 1.1.2018 gilt die Steuerbefreiung auch für blinde (Merkzeichen BI) und gehörlose (Merkzeichen GI) Hundebesitzer.
Auch wer einen Hund erstmals aus dem Tierheim in Rath aufgenommen hat, muss für die ersten 12 Monate keine Hundesteuer zahlen.
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.
Weiterhin wird die Anmeldefrist für zugelaufene Hunde auf vier Wochen verlängert und die Zeit für die Abmeldung eines Hundes insbesondere im Todesfall auf vier Wochen ausgedehnt.