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Soziales

Angehörige werden entlastet

Am 1. Januar tritt das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft


Erstellt:
Redaktion: Bergmann, Michael

Ab 1. Januar gibt es spürbare Entlastungen für Kinder pflegebedürftiger Eltern und für Mütter und Väter mit behinderten Kindern. Dann tritt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Stadtdirektor Burkhard Hintzsche begrüßt die neuen Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, deren Umsetzung die Landeshauptstadt Düsseldorf über den Städtetag unterstützt hat. Alle im Einzelfall dem Amt für Soziales bekannten Unterhaltspflichtigen werden angeschrieben und über die Veränderungen informiert. Personen, die darüber hinaus Beratungsbedarf haben, können sich an das Pflegebüro der Landeshauptstadt Düsseldorf, Telefon 0211-8998998, wenden.

Durch das neue Gesetz werden Angehörige erst dann vom Sozialhilfeträger zu Unterhaltsleistungen herangezogen, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die bisherige finanzielle Belastung für Kinder, die sich an den Heimkosten für ihre Eltern beteiligen mussten, wenn diese die Kosten nicht alleine aufbringen konnten, entfällt dadurch. Bei Müttern und Vätern von erwachsenen Kindern mit Behinderungen entfällt der sogenannte Unterhaltsrückgriff sogar vollständig. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Grenze schon heute. Die zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen sind von dem Gesetz nicht umfasst.

Für Menschen mit Behinderungen enthält das Angehörigen-Entlastungsgesetz aber auch noch weitere wichtige Verbesserungen. Junge Menschen mit Behinderung haben nun Anspruch auf ein Budget für ihre Ausbildung. Damit sollen sie unterstützt werden, eine reguläre Berufsausbildung außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen zu beginnen.

Ein weiterer Pluspunkt des neuen Gesetzes ist die dauerhafte Finanzierung der Beratungsstellen der sogenannten ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Menschen mit Behinderung und deren Angehörige erhalten dort von unabhängiger Stelle Hilfe und Beratung zu Fragen von Rehabilitation und Teilhabe.

Hilfe zur Pflege
Wenn die eigenen finanziellen Mittel und das Geld der Pflegekasse nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, zahlt das Amt für Soziales ab 1. Januar Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe. Erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro werden die Kinder auch weiterhin zu Unterhaltsleistungen herangezogen. Die Schwelle von 100.000 Euro gilt pro Unterhaltspflichtigem, also pro Tochter oder Sohn. Das Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet. Welche Kosten durch das neue Gesetz auf die Landeshauptstadt Düsseldorf zukommen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden. Ein finanzieller Ausgleich durch den Bund ist derzeit offen.

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