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Ordnung Verkehr

Auch in der Urlaubszeit gibt es Pflichten für Fahrzeughalter

Ordnungsamt: Urlauber, die ohne ihr Auto in Urlaub fahren und es im im öffentlichen Straßenraum parken, sollten jemanden bitten, auf das Gefährt aufzupassen


Erstellt:
Redaktion: Paulat, Volker

Urlaubszeit ist Reisezeit. Nicht zuletzt auf Grund der hohen Kraftstoffpreise nutzen immer mehr Urlauber alternative Reisemöglichkeiten und lassen ihre Autos im Urlaub daheim. Allerdings sollten sie dabei beachten, dass ein im öffentlichen Straßenraum geparktes Auto immer noch am Straßenverkehr teilnimmt. Der Halter hat daher gewisse Sorgfaltspflichten, die er beachten muss, um nicht unter Umständen nach dem Urlaub eine böse Überraschung zu erleben.

Ordnungsdezernent Christian Zaum erklärt dazu: "Für denjenigen, der längere Zeit in Urlaub fährt und keine Möglichkeit hat, sein Auto außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen zu parken, besteht die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug durch eine Vertrauensperson beaufsichtigen zu lassen. Durch Baustellen oder auch bei Umzügen ändert sich die Verkehrsregelung im Hinblick auf den Parkraum relativ häufig und kurzfristig, so dass ein ehemals rechtmäßig geparktes Auto dann im Haltverbot stehen kann und mitunter sogar abgeschleppt werden muss."

Wer nun denkt, dass solch ein Umstand nicht zu Lasten des Fahrzeughalters gehen kann, ist schlecht informiert. Nach der gefestigten Rechtsprechung muss jeder Autofahrer spätestens nach 48 Stunden sein Fahrzeug auf korrektes Parken überprüfen oder überprüfen lassen. Unterlässt er das, läuft er im Falle einer Abschleppung Gefahr, dass er die Kosten dafür übernehmen muss. Die rund 200 Euro, die dabei anfallen, können im Urlaub sicher anders angelegt werden.

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