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D.Live Open Air Park: Bäume umpflanzen, um Fällungen zu vermeiden

Eine Umpflanzung der Bäume ist nur bis Ende April möglich/Im Vorgriff auf eine Baugenehmigung könnten sie in der städtischen Baumschule gesichert werden


Erstellt:
Redaktion: Buch, Michael

Die Einrichtung einer Open-Air-Veranstaltungsfläche auf dem derzeitigen Messeparkplatz P1 stand auch im Mittelpunkt einer Anfrage in der Sitzung des Stadtrates am 22. März. Aus der Beantwortung der Beigeordneten Cornelia Zuschke, die dem Rat schriftlich mitgeteilt wurde, geht hervor, dass aus Sicht der Verwaltung für die Erteilung der Baugenehmigung für das Konzertgelände D.Live Open Air Park unter Beteiligung der zuständigen Gremien das Vorliegen eines vollständigen, prüffähigen Bauantrags einschließlich aller für die Beurteilung notwendigen Gutachten erforderlich sei. Die Baugenehmigung müsse vor Durchführung der Veranstaltung erteilt worden sein.

Bäume könnten im Vorgriff auf eine Baugenehmigung umgepflanzt werden, um Fällungen zu vermeiden

Im Vorgriff auf die Baugenehmigung muss über die Umpflanzung von rund 70 satzungsgeschützten Laubbäumen mit Stammumfängen zwischen 40 bis 60 Zentimetern in die städtische Baumschule entschieden werden. Da diese Umpflanzungen witterungsabhängig bis spätestens Ende April abgeschlossen sein müssen, um gute Anwuchsbedingungen durch den dann noch unbelaubten Zustand der Bäume zu erreichen, müsste über den Antrag auf Umpflanzung dieser Bäume bereits bis Anfang April entschieden werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Prüfung des Bauantrages noch nicht abgeschlossen sein wird. Allerdings könnte so ein Verlust der Bäume vermieden werden: Denn ohne Umpflanzung und "Zwischenaufenthalt" in der Baumschule müssten diese Bäume nach Erteilung der Baugenehmigung gefällt werden.

 

Bäume bleiben in städtischer Baumschule bis über endgültigen Standort entscheiden wird

Die Genehmigung zum Umpflanzen der Bäume wird jedoch mit der Auflage erteilt, dass die Bäume so lange in der städtischen Baumschule verbleiben müssen, bis die Baugenehmigung erteilt ist. Erst danach dürfen sie an ihren endgültigen Bestimmungsort verpflanzt werden. So ist sichergestellt, dass vor Erteilung der Baugenehmigung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Die Kosten für die Zwischenumpflanzung sowie alle Kosten für die Verpflanzung an die Endstandorte trägt der Antragsteller.

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