Pressedienst Einzelansicht

Senioren Soziales

Amt für Soziales

Grundrente kommt am 1. Januar 2021

Neue Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


Erstellt:
Redaktion: Brembach, Mario

Am 1. Januar tritt die neue Grundrente in Kraft. Von ihr profitieren Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Die Grundrente wird als Zuschlag zur Rente gezahlt. Die neue Leistung muss nicht beantragt werden, denn sie wird automatisch mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt, darauf weist das Amt für Soziales hin.

Mit der Grundrente soll eine jahrzehntelange Arbeit mit unterdurchschnittlichem Einkommen angemessen gewürdigt werden.

Wichtige Eckpunkte der Grundrente:

-    Berücksichtigt werden Neu-Rentenberechtigte ab Januar 2021 und alle, die bereits eine Rente beziehen,
-    es ist kein separater Antrag beim Rententräger notwendig,
-    es sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erforderlich,
-    es erfolgt eine individuelle Berechnung anhand der erworbenen Entgeltpunkte.

Die Grundrente wird in voller Höhe gezahlt, wenn Alleinstehende ein Monatseinkommen von 1.250 Euro und Paare 1.950 Euro nicht überschreiten. Das Einkommen muss nicht selbst gemeldet werden. Der Rententräger tauscht sich automatisch mit dem Finanzamt aus. Lediglich Kapitalerträge sind zur Prüfung des anrechenbaren Einkommens durch die Grundrentenberechtigten an den Rententräger zu melden.

Die Feststellung der notwendigen Grundrentenzeiten (vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit) sowie die Berechnung des möglichen Rentenzuschlags erfolgt ausschließlich durch den Rententräger.

Neuer Freibetrag bei Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung ab Januar 2021
Mit der neuen Grundrente wurden Freibeträge für langjährig Versicherte unter anderem bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Der Freibetrag umfasst mindestens 100 Euro und maximal 223 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden. Rechtsgrundlage ist § 82 a Sozialgesetzbuch XII.

Aufgrund des Freibetrags ist es möglich, dass nun auch Personen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, die bislang mit ihrem Einkommen nur geringfügig über dem persönlichen Bedarfssatz lagen. Auf Antrag prüft das Servicecenter Grundsicherung, Amt für Soziales, ab 1. Januar 2021 eventuelle Leistungsansprüche. Der Antrag kann unter www.duesseldorf.de/soziales (siehe unter Grundsicherung) heruntergeladen werden. Dort sind auch die zuständigen Servicecenter veröffentlicht. Auf Wunsch wird der Antrag auch von der Infoline der Stadtverwaltung, Telefon 89-91, zugeschickt.

Eine Prüfung eventueller Leistungsansprüche kann nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung der Grundrentenzeiten des Rententrägers eingereicht wird. Für die Ausstellung der Bescheinigung benötigt der Rententräger eine mehrmonatige Vorlaufzeit. Erst danach kann über den Antrag auf Grundsicherung entschieden werden. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Leistung ab dem Tag der Antragstellung - also auch rückwirkend - gewährt.

PDF TXT