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Ordnung

Jugendschutzkontrolle: OSD ertappt 14 Minderjährige nach Mitternacht in Disko

Inhaber erwartet nun Bußgeldverfahren und eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender


Erstellt:
Redaktion: Paulat, Volker

14 Minderjährige (16 bis 17 Jahre) sind von Mitarbeitern des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) während einer Jugendschutzkontrolle am Mittwoch, 3. Oktober, nach 0.30 Uhr in einer Diskothek an der Hunsrückenstraße erwischt worden. Ausgangspunkt war eine Beschwerde über Jugendliche, die sich auf der Straße vor der Disko störend verhielten.

Als die Dienstkräfte des OSD gegen 0.25 Uhr an der Hunsrückenstraße eintrafen, lag ein 16-Jähriger unweit der Disko volltrunken am Boden. Andere Jugendliche hatten ihn vorsorglich in die stabile Seitenlage gebracht, da er kaum noch ansprechbar war. Ein Rettungswagen war bereits alarmiert.

Vor diesem Hintergrund warf das dreiköpfige OSD-Team einen Blick in die benachbarte Diskothek und entdeckte darin gleich mehrere augenscheinlich minderjährige Jugendliche. Da es sich um bis zu 40 Teenager handelte, forderten die Außendienstkräfte zur Verstärkung die Polizei an. Die Jugendlichen wurden nach Eintreffen der Polizisten einzeln aus der Disko geführt und ihre Personalien erfasst.

Dabei stellte sich heraus, dass insgesamt 14 von ihnen unter 18 Jahren waren und sich gemäß dem Jugendschutzgesetz nicht mehr dort hätten aufhalten dürfen. Vier von ihnen hatten zwar einen so genannten "Muttizettel" (Erziehungsbeauftragung) dabei, jedoch waren die darin angegebenen "Aufsichtspersonen" so betrunken, dass sie nicht mehr in der Lage waren, Aufsicht zu führen.

Der Inhaber der Diskothek zeigte sich absolut uneinsichtig und erklärte, die Kontrolle sei eine "reine Schikane". Verständiger war der Türsteher, der angab, dass er alleine die Mengen von Jugendlichen und Erwachsenen am Einlass nicht habe kontrollieren können. Den Inhaber erwartet nun eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender, was bis zum Konzessionsentzug führen kann. Wegen der Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Hintergrund: Jugendschutzgesetz

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 4

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

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