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Soziales
Neue Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe
Dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes tritt am 1. Januar in Kraft
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Mit dem Bundesteilhabegesetz sollen für Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe geschaffen und das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt werden. Zum 1. Januar treten deshalb unter anderem neue Regelungen bei der Eingliederungshilfe in Kraft und die Zuständigkeiten verändern sich. Es erfolgt eine Trennung von Eingliederungshilfeleistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Für die existenzsichernden Leistungen ist dann ausschließlich das Amt für Soziales zuständig. Dort wurde das Servicecenter Grundsicherung in besonderen Wohnformen eingerichtet. Für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe ist der Landschaftsverband Rheinland in Köln zuständig. Dieser wird auch Sprechstunden in Düsseldorf anbieten.
Das Amt für Soziales arbeitet auf Hochtouren, um den Übergang reibungslos zu gestalten. Alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, werden vom Amt für Soziales angeschrieben und über die Veränderungen informiert. Außerdem hat das Amt Informationen zu den veränderten Zuständigkeiten unter www.duesseldorf.de/behinderung/bundesteilhabegesetz veröffentlicht. Bei der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner hilft auch die Infoline der Landeshauptstadt Düsseldorf unter der Rufnummer 89-91 weiter.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) informiert zu den Veränderungen im Bereich der erwachsenen Menschen mit Behinderung telefonisch unter 0221.809-6800 (Montag bis Donnerstag von 9 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16 Uhr, Freitag von 9 bis 14 Uhr) und auf seiner Internetseite www.bthg.lvr.de.
Hintergrund
Das Bundesteilhabegesetz gibt es seit 2017. Es soll dabei helfen, die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Menschen mit Behinderung sollen mehr Rechte erhalten und sie sollen selbstbestimmter leben können. Das Gesetz regelt die Unterstützung in verschiedenen Bereichen. Dazu gehören zum Beispiel Wohnen, Ausbildung und Arbeit, Mobilität und Freizeitgestaltung.
Das Bundesteilhabegesetz wird in vier Stufen eingeführt. Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Stufe in Kraft. Ab dann ist die Eingliederungshilfe damit nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch XII, sondern im Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - zu finden.