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Ordnung

OSD-Schwerpunktkontrolle an der Charlottenstraße

37 Freier suchten unzulässigerweise Kontakt zu Prostituierten/43 Prostituierte verstießen gegen die Sperrbezirksverordnung


Erstellt:
Redaktion: Paulat, Volker

37 Freier suchten unzulässigerweise Kontakt zu Prostituierten, 43 Prostituierte verstießen gegen die Sperrbezirksverordnung und 190 Freier fuhren auf der Suche nach käuflichem Sex unzulässigerweise durch den Sperrbezirk - so lautet die Bilanz einer Schwerpunktkontrolle des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) vom 9. bis 15. April im Bereich der Charlottenstraße. Die in zivil durchgeführten Kontrollen hatten insbesondere die Einhaltung der seit 1974 geltenden Sperrbezirksverordnung im Fokus.

 

Die 37 Freier, die dabei überführt wurden, als diese den unzulässigen Kontakt zu Prostituierten suchten, erhalten in den nächsten Tagen nicht nur eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung von mindestens je 250 Euro Bußgeld, sondern auch umfangreiches Informationsmaterial über die Ansteckungsgefahren bei ungeschütztem Sex. Wiederholt angetroffene Freier erhalten - je nach Häufigkeit der Tat - Bußgeldbescheide in Höhe von 500, 750 oder 1.000 Euro.

 

Die im Kontrollzeitraum angetroffenen 43 Prostituierten hingegen haben allein durch ihr öffentliches "Angebot" gegen die Sperrbezirksverordnung verstoßen. Die Feststellungsberichte des Ordnungsamtes werden ab dem dritten festgestellten Verstoß an die Polizei und Staatsanwaltschaft weiter geleitet, die ein Strafverfahren wegen beharrlicher Prostitution einleiten kann.

 

Weil 190 Freier mit einem Kraftfahrzeug auf der Suche nach schnellem Sex mehr als nötig durch den Sperrbezirk fuhren, haben diese als so genannte "Cruiser" mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro zu rechnen. Immerhin befindet sich der Sperrbezirk in der innerstädtischen Umweltzone, so dass gerade das "unnütze Umherfahren" als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

 

Sehr betroffen hat die Dienstkräfte des OSD das Leid einer 17-jährigen Remscheiderin, die in der letzten Einsatznacht bei einem Drogendeal mit zwei Drogenverkäufern angetroffen wurde. Die offenbar psychisch kranke junge Frau hatte dem eigenen Bekunden nach das Ziel, mit den erworbenen Drogen ihrem Leben ein Ende zu setzen. Die Dealer wurden der Polizei überstellt; die junge Frau wurde zur Behandlung in die Psychatrie eingewiesen.

 

Im Sperrbezirk ist nicht nur das Angebot jeglicher Formen der Prostitution verboten, sondern auch die Kontaktaufnahme von Freiern zu Prostituierten zum Zweck der Vornahme entgeltlicher sexueller Handlungen. Dieses Kontaktaufnahmeverbot wurde im Jahr 2001 in die Düsseldorfer Straßenordnung aufgenommen um den Ordnungsbehörden ein wirkungsvolles Mittel an die Hand zu geben, die teils entwürdigenden Ansprachen von Anliegerinnen und Passantinnen durch Freier zu unterbinden. Auch wenn es entsprechende Wirkung gezeigt hat, diesbezügliche Anwohnerbeschwerden sind nach wie vor ebenso zu verzeichnen wie Beschwerden über die mit der Anbahnung verbundenen Lärm- und Abgasbelästigungen.

Hintergrund: Straßenstrich Charlottenstraße

Der nach der Sperrbezirksverordnung verbotene Straßenstrich im Bereich der Charlottenstraße ist ungeachtet des Verbots seit vielen Jahrzehnten existent. Versuche, diesen Strich völlig aufzulösen, scheiterten an der so genannten "Macht des Faktischen". Einerseits sehen sich die hier tätigen männlichen wie auch weiblichen Prostituierten durch unterschiedlichste persönliche Lebenssituationen (wie etwa Drogenabhängigkeit oder Armut) gezwungen, in diesem Bereich ihren Unterhalt zu verdienen. Andererseits wird der Strich durch Mund-zu-Mund-Propaganda wie auch durch einschlägige Seiten im Internet beworben.

 

In dem Wissen, dass den dort betroffenen Menschen am sinnvollsten vor Ort geholfen werden kann, werden zahlreiche statiönäre soziale Hilfsangebote Freier Träger unter unter anderem von der Stadtverwaltung gefördert. Auch wenn sich soziale Hilfsangebote wie auch ordnungsbehördliche Maßnahmen auf den ersten Blick zu widersprechen scheinen, so ist diese Zweigleisigkeit doch die einzige Möglichkeit, den betroffenen Personen zu helfen und gleichzeitig einer ungezügelten Expansion des Straßenstrichs entgegen zu wirken. Dies ist bislang gelungen.   

Verstöße gegen Rechtsnormen im Vergleich

§ 7 Düsseldorfer Straßenordnung, Kontaktaufnahmeverbot - Freier
2017: 50
2018: 48

Mehrfachstörer
2017: 6
2018: 4

§ 30 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsordnung - Unnützes Hin- und Herfahren -
2017: 147
2018: 221

§ 120 Ordnungswidrigkeitengesetz - Verbotene Prostitution - Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden
2017: 22
2018: 17

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