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Ordnung
Verkaufsoffene Sonntage am 3. Dezember: Nur Nordstraße und Luegallee sowie Benrath und Kaiserswerth dürfen öffnen
Oberverwaltungsgericht: Geschäfte in den Stadtbezirken Bilk, Unterbilk und Derendorf, Pempelfort und Oberkassel dürfen am Sonntag, 3. Dezember, nicht geöffnet sein
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am heutigen Freitag, 1. Dezember, durch einstweilige Anordnung über die Sonntagsöffnungen am 3. Dezember 2017 in Düsseldorf entschieden. Es hat festgestellt, dass die Geschäfte in den Stadtbezirken Bilk, Unterbilk und Derendorf, Pempelfort und Oberkassel am Sonntag, 3. Dezember, grundsätzlich nicht geöffnet sein dürfen.
Weiterhin zulässig ist die Sonntagsöffnung nur für die unmittelbar an der Nordstraße gelegenen Geschäfte im Stadtteil Pempelfort und für die unmittelbar an der Luegallee zwischen dem Barbarossaplatz und dem Belsenplatz sowie an diesen beiden Plätzen gelegenen Geschäfte im Stadtteil Oberkassel.
Hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der Weihnachtsmärkte in Benrath und Kaiserswerth hatte die Gewerkschaft "verdi" ihre Anträge bereits am Dienstag zurückgenommen, so dass dort die Geschäfte am Sonntag öffnen dürfen.
Über eine Klage hinsichtlich des verkaufsoffenen Sonntags in der Innenstadt (Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt) am Sonntag,10. Dezember, muss zunächst noch das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheiden.