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Verwaltung

Widerspruch gegen Daten-Weitergabe durch das Einwohnermeldeamt


Erstellt:
Redaktion: Brembach, Mario

Nach dem Bundesmeldegesetz darf das Einwohnermeldeamt bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.

Ein Widerspruch kann eingelegt werden gegen:

  • die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 Abs. 2 BMG).
  • die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG).
  • die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 BMG).
  • die Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk im Hinblick auf Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (§ 50 Abs. 5 BMG).
  • die Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG).


Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich. Widersprüche sind schriftlich, unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums, zu richten an: Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Amt für Einwohnerwesen, 40200 Düsseldorf.

Für Widersprüche steht im Serviceportal von www.duesseldorf.de ein Formular zur Verfügung: service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/226/show

Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Amt für Einwohnerwesen, Bürgerbüro im Dienstleistungszentrum (Willi-Becker-Allee 7, am Hauptbahnhof) und in den Bürgerbüros Bilk (Bachstraße 145), Oberkassel (Luegallee 65), Kaiserswerth (An St. Swidbert 17), Rath (Münsterstraße 508), Gerresheim (Neusser Tor 8), Eller (Gertrudisplatz 8), Benrath (Benrodestraße 46), Wersten (Burscheider Straße 29), Garath (Frankfurter Straße 231), Kfz-Zulassungsstelle (Höherweg 101) und Unterbach (Breidenplatz 8) abgegeben werden.

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