Benutzungsordnung für Räumlichkeiten im Rathaus Düsseldorf-Kaiserswerth

vom 13. Dezember 2018

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 29.Dezember 2018
Redaktioneller Stand: Dezember 2018

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Dezember 2018 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Benutzungsordnung für den Sitzungssaal im Rathaus Düsseldorf-Kaiserswerth vom 27.09.2001 beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Der Sitzungssaal und der Besprechungsraum im Rathaus Kaiserswerth, Kaiserswerther Markt 23, kann zur Durchführung von Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung vermietet oder kostenfrei überlassen werden.

In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Die Räume werden nicht vermietet oder überlassen, wenn

  • sie für städtische Zwecke benötigt werden oder,
  • die Art der Veranstaltung
    • - mit dem Charakter der Räume des Gebäudes nicht zu vereinbaren ist oder
    • - geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören oder zu gefährden

(3) Über die Vermietung/ Überlassung entscheidet die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister. Sie/ er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

§ 2 Mietvertrag
Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und der Veranstalterin/dem Veranstalter sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden durch Mietvertrag geregelt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.


§ 3 Entgelte

(1) Für die Benutzung des Sitzungssaales (einschließlich Teeküche) sind folgende Entgelte zu zahlen:

Miettarif A  50,00 Euro
Miettarif B100,00 Euro


Für die Benutzung des Besprechungsraumes im 1. OG betragen die Entgelte:

Miettarif A30,00 Euro
Miettarif B60,00 Euro

 

Die Miettarife gelten für die ersten vier Stunden der Nutzung (einschließlich Auf- und Abbau). Bei längerer Nutzung erhöht sich die Miete pro angefangene Stunde um 25% des Miettarifes. Bei mehrtägiger Nutzung ist der Miettarif frei zu vereinbaren.

(2) Mit der Miete sind die Kosten für Strom, Heizung sowie für den Wasserverbrauch abgegolten.

(3) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

 
§ 4 Miettarife

(1) Die Miettarife werden wie folgt angewandt:

Miettarif A bei

  1. Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine und Organisationen.
  2. Veranstaltungen politischer, konfessioneller, gewerkschaftlicher oder sozialer Art,
  3. Veranstaltungen heimat- oder jugendpflegerischer Art,
  4. Veranstaltungen mit kulturellem oder wissenschaftlichem Charakter.

Miettarif B
bei Veranstaltungen, die nicht unter Miettarif A fallen.

(2) Die Räumlichkeiten werden Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und anderen städtischen Gremien im Rahmen ihres Mandates sowie städtischen Ämtern und Einrichtungen kostenfrei überlassen.


§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für den Sitzungssaal im Rathaus Kaiserswerth vom 27.September 2001 außer Kraft.