Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 24. Juni 1971

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 vom 31.07.1971
Redaktioneller Stand: Mai 2012

zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 24.05.2012

Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf

§ 1 Der Preis

Zu Ehren ihres großen Sohnes, des Dichters Heinrich Heine, der mit seinem Werk der ganzen Menschheit gehört, hat die Landeshauptstadt Düsseldorf zu seinem 175. Geburtstag den Heine-Preis gestiftet.

Der Heine-Preis wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihr geistiges Schaffen im Sinne der Grundrechte des Menschen, für die sich Heinrich Heine eingesetzt hat, den sozialen und politischen Fortschritt fördern, der Völkerverständigung dienen oder die Erkenntnis von der Zusammengehörigkeit aller Menschen verbreiten. Er ist eine Auszeichnung und wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.

§ 2 Dotierung

Der Heine-Preis ist mit einem Geldbetrag von 50.000,- verbunden.

§ 3 Turnus

Die Verleihung des Heine-Preises erfolgt alle zwei Jahre.

§ 4 Verfahren

Die Entscheidung über die Verleihung des Heine-Preises erfolgt durch ein vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Das Preisgericht entscheidet unabhängig und abschließend über die Persönlichkeit, die den Heine-Preis erhält.

§ 5 Zusammensetzung des Preisgerichtes

Das Preisgericht besteht aus derzeit siebzehn Mitgliedern. Dem Preisgericht gehören an:

  1. der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  2. je ein Vertreter der im Kulturausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen,
  3. der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  4. der Leiter/ die Leiterin des Heinrich-Heine-Institutes der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  5. der Rektor / die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität oder ein von der Heinrich-Heine-Universität entsandtes Mitglied der Universität,
  6. ein von der Heinrich-Heine-Gesellschaft entsandtes Mitglied,

    sowie
  7. vom Rat zu wählende Fachjuror/-innen, deren Anzahl der unter Ziffer 2. genannten Zahl der Mitglieder entspricht.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§ 6 Die Fachjuroren/-innen des Preisgerichtes

Die Fachjuroren/-innen werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Fachjuroren/-innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Sie bestimmt sich entsprechend der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Daneben kann ihnen für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden.

§ 7 Vorschläge

Jedes Mitglied des Preisgerichtes kann bis zu zwei Kandidaten vorschlagen.

§ 8 Sitzungen des Preisgerichtes

Das Preisgericht tagt zur Beratung und Abstimmung über die Verleihung des Heine Preises in nichtöffentlicher Sitzung.

Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin, in Vertretung der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin.

§ 9 Entscheidung des Preisgerichtes

Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder (in diesem Fall: 12 Personen), davon mindestens die Hälfte der Juroren gem. § 5 Ziffer 4. bis 7. anwesend sind.

Das Preisgericht entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Entscheidung des Preisgerichts ist eine von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in die Niederschrift aufzunehmen.

Das Preisgericht trifft seine Entscheidung in den Sitzungen unabhängig und abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 Bekanntgabe

Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung des Heine-Preises in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird der Heine-Preis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.

§ 11 Verleihung des Preises

Die Verleihung des Heine-Preises wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin im Rahmen eines öffentlichen Festakts vorgenommen. Die Verleihung soll möglichst jeweils am 13. Dezember, dem Geburtstag des Dichters, stattfinden