Bestimmungen über die Stiftung einer Heinrich-Heine-Medaille der Landeshauptstadt Düsseldorf

Redaktioneller Stand: November 1998

I.

Zum Gedenken an den Dichter Heinrich Heine, den Deutschen und Europäer, und zur Bewahrung seines Vermächtnisses stiftet die Landeshauptstadt Düsseldorf die

Heinrich-Heine-Medaille.

II.

Die Medaille wird verliehen für besondere Verdienste um die Formung und Freiheit des Wortes in Rede und Schrift.

Ausgezeichnet werden können In- und Ausländer ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion.


III.

Die Heinrich-Heine-Medaille trägt auf der Vorderseite eine Reliefdarstellung des Dichters und die Worte "Heinrich Heine". Auf der Rückseite sind der Name des Auszuzeichnenden, der Verleihungstag und die Worte "Landeshauptstadt Düsseldorf" angebracht. Die Medaille hat einen Durchmesser von 10 cm und eine Stärke von etwa 0,5 cm. Sie besteht aus Feingold.


IV.

Die Heinrich-Heine-Medaille wird nicht in bestimmten Zeitabständen, sondern von Fall zu Fall verliehen. Ist eine Verleihung vorgesehen, so soll sie, wenn möglich, am 13. Dezember, dem Geburtstag, oder am 17. Februar, dem Todestag des Dichters, vorgenommen werden.


V.

Die Heinrich-Heine-Medaille ist eine Auszeichnung. Die Ausgezeichneten können aus der Verleihung keinerlei Rechte herleiten. Bewerbungen um die Medaille sind unzulässig.


VI.

Über die Zuerkennung der Heinrich-Heine-Medaille entscheidet der Rat. Hierüber ist eine Urkunde zu fertigen, die dem Auszuzeichnenden am Verleihungstage zusammen mit der Medaille durch den Oberbürgermeister überreicht wird.

Der Rat entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen. Die Entscheidung ist am Verleihungstage in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.


VII.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Düsseldorf, den 4. 4. 1960

Im Auftrage des Rates

Becker
Oberbürgermeister

Vomfelde
Bürgermeister