Goethe-Museum, Anton und Katharina-Kippenberg-Stiftung

vom 11. November 1970

Redaktioneller Stand: November 1998

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen

"Goethe-Museum, Anton und Katharina-Kippenberg-Stiftung".

(2) Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 1 StiftG NW und hat ihren Sitz in Düsseldorf.


§ 2 Zweck der Stiftung

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Aufgabe und Zweck der Stiftung ist es, der Wissenschaft und Forschung zu dienen.

Hierzu gehören insbesondere das Ausfindigmachen, Sammeln, Auswerten und Veröffentlichen von Zeugnissen zu Goethes Leben und Werk wie seiner Zeit und die Bereitstellung dieser Zeugnisse für Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen. Darüber hinaus sollen die Sammlungsobjekte nicht nur am Sitz der Stiftung, sondern auch außerhalb in wechselnden Ausstellungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Goethe-Sammlung Kippenberg zu erhalten, zu ergänzen und zu erweitern.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

  1. der Goethe-Sammlung Kippenberg, die in das Eigentum der Stiftung übergeht und
  2. den Ansprüchen der Stiftung gegenüber der Stadt Düsseldorf, die sich aus dem mit der Stadt Düsseldorf am 13. Februar 1953 abgeschlossenen Vertrag ergeben.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe

  1. aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
  2. aus den Zuwendungen Dritter.

(3) Das Stiftungsvermögen darf weder im ganzen noch in Teilen veräußert werden. Einzelne Stücke dürfen nach einstimmigem Beschluss veräußert werden, wenn dies der Verbesserung der Sammlung dient.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Die Goethe-Sammlung

(1) Die Goethe-Sammlung Kippenberg ergibt sich aus einem jährlich geführten Bestandsverzeichnis.

(2) Grundlage der Tätigkeit der Stiftung in Düsseldorf und ihrer Zusammenarbeit mit der Stadt Düsseldorf ist der als Anlage beiliegende Vertrag vom 13. Februar 1953.

(3) Für eine Beschlussfassung des Kuratoriums darüber, ob die Stadt Düsseldorf ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 13. Februar 1953 entspricht und welche Konsequenzen hieraus gezogen werden sollen, bedarf es der Einstimmigkeit. Die Kurationsmitglieder nach § 6 Absatz 2 a) - C) haben für diese Beschlussfassung kein Stimmrecht.


§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.


§ 6 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 10 Mitgliedern.

(2) Seine Mitglieder sind:

  1. der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf,
  2. der Kulturdezernent der Stadt Düsseldorf,
  3. 2 jeweils für eine Legislaturperiode vom Rat der Stadt Düsseldorf zu bestellenden Mitglieder,
  4. Herr Anton von Hesler,
    Herr Alfried Holle,
    Herr Prof. Dr. Günter Gattermann,
    Herr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Mikat;
    Herr Prof. Dr. Winfried Tilmann,
    Herr Dr. Dr. h.c. Kurt Wessing

(3) Die in Abs. 2 d) genannten Kuratoriumsmitglieder bestimmen ihren jeweiligen Nachfolger selbst. Sie teilen dem Vorsitzenden des Kuratoriums nach ihrer Berufung mit, welchen Nachfolger sie für den Fall ihres Ausscheidens oder Ablebens bestimmt haben. Sie können ihre Bestimmung durch Mitteilung an den Vorsitzenden ändern. Satz 1 - 3 gilt für Nachfolger entsprechend.

(4) Die Bestimmung nach Abs. 3 ist jederzeit ohne Angaben von Gründen widerruflich. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums.

(5) Die in Abs. 2 a) - d) genannten Mitglieder können sich in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten ständig vertreten lassen.


§ 7 Ergänzung des Kuratoriums durch Zuwahl

(1) Das Kuratorium wird durch Zuwahl ergänzt, wenn ein Mitglied ausscheidet, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben oder wenn der bestimmte Nachfolger zur Übernahme des Mandats nicht bereit oder in der Lage ist.

(2) Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Das zugewählte Mitglied bestimmt seinen Nachfolger nach Maßgabe des § 6 Abs. 3.


§ 8 Der Vorsitzende des Kuratoriums

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums erhält.


§ 9 Beschlussfassung und Geschäftsordnung

(1) Das Kuratorium ist von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal sowie jederzeit auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Abwesende Kuratoriumsmitglieder können sich durch schriftliche Abgabe von Stimmbotschaften vertreten lassen. Solche Stimmbotschaften sind für die Berechnung der Beschlussfähigkeit nach Satz 2 mitzuzählen. Sofern kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Art und Weise der Einberufungen zu den Sitzungen zu regeln ist.


§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt im Rahmen der Zweckbestimmung des § 1 über alle Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Das Kuratorium beruft mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder eine Person - höchstens 2 Personen - zum Vorstand der Stiftung. Es überwacht und unterstützt den Vorstand in dessen Tätigkeit. Die Einzelheiten regelt eine von dem Kuratorium zu beschließende Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(3) Das Kuratorium kann die Mitglieder des Vorstandes unbeschadet ihrer Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Vergütung jederzeit durch Beschluss abberufen. Der Beschluss ist wirksam, wenn er mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums gefasst ist.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung nach den Beschlüssen des Kuratoriums. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.


§ 12 Satzungsänderung
Aufhebung der Stiftung

(1) Änderungen dieser Satzung insbesondere des Stiftungszweckes, erfordern einen einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Kuratoriums.

(2) Das Kuratorium kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§ 13 Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14

Aufsichtsbehörde der Stiftung ist der Regierungspräsident in Düsseldorf.


Düsseldorf, den 11. November 1970

Vorsitzender des Kuratoriums
der Anton und Katharina-Kippenberg-Stiftung