Benutzungsordnung für den Saal im Palais Wittgenstein der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 13. Mai 1993

Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Mai 1993 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002

Der Saal im Palais Wittgenstein - Kultur- und Bildungszentrum Bilker Straße - kann Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag zur Durchführung von Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden, soweit diese Veranstaltungen mit dem Charakter der Räume zu vereinbaren sind. In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach dem anliegenden  Mietvertrag bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.


§ 2
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002

Für die Benutzung des Palais Wittgenstein und dessen Nebenräume sind folgende Entgelte zu zahlen:

Lfd. Nr. Leistung Gebühren in EUR
1. Miete für den Saal:      
1.1 für die Benutzung des Saales einschließlich Stühle, Rednerpult, Podium, Beleuchtung und normale Reinigung      
  bis zu vier Stunden Tarif A Tarif B Tarif C
1.1.1 ohne Heizung 307,00 256,00 102,00
1.1.2 mit Heizung 345,00 294,00 141,00
  jede weitere angefangene Stunde      
1.1.3 ohne Heizung 51,00 26,00 15,00
1.1.4 mit Heizung 61,00 36,00 26,00
1.2 für die ausschließliche Benutzung des Podiums bei Proben, die mit terminierten Veranstaltungen im Kammermusiksaal im Zusammenhang stehen, zu denen Publikum keinen Zutritt hat, je angefangene Stunde      
  EUR
1.2.1 ohne Heizung 41,00
1.2.2 mit Heizung 51,00
1.3 für die ausschließliche Benutzung des Podiums bei sonstigen Proben, Tonaufnahmen etc., zu denen Publikum keinen Zutritt hat, je angefangene Stunde  
1.3.1 ohne Heizung 102,00
1.3.2 mit Heizung 141,00
1.4 für den Auf- und Abbau von Einrichtungen außerhalb der Mietzeit nach Ziffer 1.1,
je angefangene Stunde
 
1.4.1 ohne Heizung 41,00
1.4.2 mit Heizung 51,00
1.5 für Veranstaltung im Foyer einschließlich der Cafeteria, je angefangene Stunde  
1.5.1 ohne Heizung 66,00
1.5.2 mit Heizung 77,00
1.6 für die Benutzung  
1.6.1 des Flügels 51,00
1.6.2 der Beschallungsanlage mit bis zu vier Mikrophonen je Tag des Aufbaues, Abbaues und der Veranstaltung 51,00
1.6.3 der Scheinwerferanlage je Tag des Aufbaues, Abbaues und der Veranstaltung 26,00
1.6.4 des Schallplattenspielers oder des Tonbandgerätes, je 26,00
1.7 Die Mieterin/Der Mieter muß für jede Veranstaltung einen Kartensatz des Palais Wittgenstein verwenden. Der Kartensatz wird nach Abschluß des Mietvertrages von der Vermieterin überlassen.  
  Die Kosten für den Kartensatz betragen 41,00
2. Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.  
3. Für mehrere und zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Veranstaltungen ist jeweils die volle Miete zu zahlen.  


§ 3

Die Miettarife werden wie folgt angewandt:

Tarif Veranstaltungsart
A Bei Veranstaltungen, die nicht unter Miettarif B oder C fallen.
B Bei Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, die nicht über den Eintrittsgeldern liegen, die bei städtischen Veranstaltungen im Kammermusiksaal entsprechend der jeweils gültigen Eintrittspreisregelung erhoben werden.
C 1. Wohltätigkeitsveranstaltungen,
  2. Veranstaltungen politischer, religiöser, gewerkschaftlicher oder sozialer Organisationen, soweit kein Eintrittsgeld oder kein dementsprechender Kostenbeitrag erhoben wird,
  3. Veranstaltungen heimat- und jugendpflegerischer Organisationen, soweit kein Eintrittsgeld oder kein dementsprechender Kostenbeitrag erhoben wird,
  4. kulturelle Veranstaltungen von Vereinigungen, die nachweislich keinen Erwerbscharakter haben und deren Förderungswürdigkeit durch das Kulturamt anerkannt ist, soweit kein Eintrittsgeld oder kein dementsprechender Kostenbeitrag erhoben wird,
  5. städtische Veranstaltungen.


§ 4

Der Garderoben- und Ordnungsdienst wird von der Stadt betrieben. Die Benutzung der Garderobenablage ist unentgeltlich. Die Mieterin/Der Mieter hat der Stadt die für den Betrieb des Garderoben- und Ordnungsdienstes entstehenden Kosten zu ersetzen.


§ 5

Die gastronomische Bewirtschaftung des Palais Wittgenstein übernehmen die von der Vermieterin beauftragten Unternehmen.


§ 6

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.