Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 26. Mai 1988

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 22 vom 04.06.1988
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Mai 1988 aufgrund des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines

(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten.

(2) Die Regelungen der Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebiet Düsseldorf vom 27. Juni 1968 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 1968) finden im Geltungsbereich dieser Satzung keine Anwendung.

(3) Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten bedürfen der Baugenehmigung; dies gilt auch für Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen und für Warenautomaten, die in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt.

Hiervon ausgenommen sind Werbeanlagen für die zweimal jährlich stattfindenden Schlußverkäufe sowie Räumungs- und Jubiläumsverkäufe an der Stätte der Leistung.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Geltungsbereich dieser Satzung ist der durch folgende Straßen und Plätze umgrenzte Bereich:

Altestadt, Stiftsplatz, Lambertusstraße, Liefergasse, Mühlenstraße, Grabbeplatz, Heinrich-Heine-Allee, Flinger Straße, Kasernenstraße, Benrather Straße, Karlplatz, Berger Straße, Hafenstraße, Akademiestraße, Rheinstraße, Marktstraße, Burgplatz, Schloßufer.

(2) Der Geltungsbereich ist durch zeichnerische Darstellung in der  Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.


§ 3 Erläuterungen

(1) Werbeanlagen-Kombinationen bestehen aus konstruktiv verbundenen, einzelnen Elementen, die gemeinsam wie eine zusammenhängende Anlage erscheinen.

(2) Als Werbeanlagen mit wechselndem Licht gelten:

  1. Blinklichtanlagen; der Wechsel entsteht durch völliges Ein- und Abschalten des Stromes in wiederkehrenden Phasen,
  2. Wechsellichtanlagen; leuchtende Flächen, Linien oder aus Linien zusammengesetzte Flächen, Schriften, Zeichen oder ähnliches verändern sich in der Helligkeit oder Farbe ununterbrochen, langsam und mit weichen Übergängen, ohne daß eine Dunkelphase entsteht,
  3. Wechsellichtanlagen mit Blinkeffekt; eine Wechsellichtanlage wird zwischen den Wechseln abgeschaltet, so daß Dunkelphasen entstehen,
  4. Lauflichtanlagen; Lichtquellen werden so geschaltet, daß der Eindruck von laufender Schrift, beweglichen Figuren, Zeichen oder ähnlichem entsteht,
  5. Digitalbildanlagen; auf einer bildschirmähnlichen Tafel werden mit Lichtpunkten unterschiedlicher oder gleicher Helligkeit oder Tönung Bilder oder Schriften erzeugt,
  6. Bildwerfer oder Diaprojektoren zur Außenwerbung,
  7. Filmprojektoren, Fernsehgeräte oder Monitore zur Außenwerbung,
  8. angestrahlte Werbeanlagen, wenn die Lichtquellen bewegt werden oder ihre Farbe oder der Grad ihrer Helligkeit wechselt,
  9. Wendeanlagen; Werbeträger mit der Möglichkeit bildwechselnder Motive.

(3) Als Werbeanlagen mit bewegtem Licht gelten Anlagen, bei welchen die Konstruktionen als Träger ruhiger Lichtquellen bewegt werden. Konstruktionen als Träger von wechselndem Licht gehören zu den Anlagen nach Abs. 2.

(4) Werbeanlagen ähnlicher Bauart, welche nicht genau unter die Begriffsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 fallen, werden sinngemäß nach ihren überwiegenden Merkmalen beurteilt.

(5) Kunsthandwerklich gestaltete Werbeanlagen sind aus den Grundmaterialien Holz oder Metall individuell zu fertigen.

(6) Sind Schrifthöhen festgesetzt, bleiben Ober- und Unterlängen unberücksichtigt.


§ 4 Unzulässige Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Unzulässig sind:

  1. Werbefahnen; hiervon ausgenommen sind Werbefahnen für die zweimal jährlich stattfindenden Schlußverkäufe sowie für Räumungs- und Jubiläumsverkäufe,
  2. farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der Schaufensterflächen durch Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder durch ähnliches, soweit § 8 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,
  3. Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses; an der Stätte der Leistung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 zulässige Gesamtfläche nicht ausgeschöpft wurde und die Fläche der Fensterwerbung höchstens zehn Prozent der jeweiligen Fensterfläche beträgt,
  4. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie Werbeanlagen ähnlicher Bauart,
  5. farbig angestrahlte Werbeanlagen,
  6. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorgesehenen Flächen,
  7. freistehende Werbeanlagen,
  8. freistehende Warenautomaten.

(2) Das Versehen von Markisen und Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb des Erdgeschosses mit Werbeaussagen ist unzulässig.


§ 5 Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich in äußerer Gestaltung und Maßstab in die Architektur des Gebäudes und in das Straßenbild einzufügen.

(2) Es ist nur die Verwendung von Farben gemäß dem Hauptregister RAL-840 HR zulässig. Ausnahmsweise dürfen andere Farben verwendet werden, sofern diese nicht mit den unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Farben vergleichbar sind.

Die Verwendung folgender Farben ist unzulässig:

  1. Tagesleuchtfarben RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot),
  2. Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7 (Reflexfarben),
  3. Farben der Sonderfarbreihe RAL F 81 (Farben im Straßenverkehr),
  4. Farbtöne RAL 1016 (Schwefelgelb), RAL 1018 (Zinkgelb), RAL 2003 (Pastellorange), RAL 2004 (Reinorange), RAL 2008 (Hellrotorange).

(3) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.


§ 6 Anbringungsort

(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Werbeanlagen nur an Gebäudewänden im Erdgeschoß und an der Brüstung im 1. Obergeschoß bis 30 cm unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank angebracht werden.

(3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoß, so sind Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen Geschosses der Stätte der Leistung bis 30 cm unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank zulässig.

Zulässig sind lediglich nicht selbstleuchtende, flach auf die Fassade aufzubringende Schriftzüge. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder ähnliches einbezogen werden. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie als nicht selbstleuchtende Werbeanlagen-Kombinationen hergestellt werden.

(4) Befindet sich die Stätte der Leistung außer im Erdgeschoß auch in anderen Geschossen, so können ausnahmsweise Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen Geschosses der Stätte der Leistung bis 30 cm unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank zugelassen werden.

Zulässig sind in anderen Geschossen als dem Erdgeschoß lediglich nicht selbstleuchtende, flach auf die Fassade aufzubringende Schriftzüge sowie winklig zur Gebäudefront anzubringende nicht selbstleuchtende Werbeanlagen-Kombinationen. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder ähnliches einbezogen werden.

(5) Befindet sich die Stätte der Leistung ausschließlich in den Obergeschossen, so können ausnahmsweise der Orientierung dienende Hinweisschilder im Erdgeschoß zugelassen werden; ihre Fläche wird auf die gemäß § 7 Abs. 2 zulässige Gesamtfläche angerechnet.

(6) Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen unzulässig.

(7) Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand einhalten.

Der Mindestabstand entspricht für flach auf die Fassade aufzubringende Werbeanlagen dem Pfeilermaß bis zur ersten Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten, bei Eckgebäuden und verspringenden Gebäuden müssen sie das zweifache Pfeilermaß einhalten.

(8) Warenautomaten sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und nur dann, wenn dort die gleichen Waren üblicherweise während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hauptgewerblich verkauft werden.

(9) Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, die die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen.

Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten.


§ 7 Größe und Ausladungen von Werbeanlagen

(1) Sofern andere Bestimmungen in dieser Satzung nicht entgegenstehen, gelten für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen folgende Maßgaben:

  1. Kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge aus aufgemalten oder unmittelbar auf die Fassaden aufgebrachten, nicht selbstleuchtenden Buchstaben dürfen eine Schrifthöhe von 60 cm nicht überschreiten. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder ähnliches einbezogen werden.
  2. Sonstige Schriftzüge dürfen eine Schrifthöhe von 40 cm sowie eine Gesamtumrißfläche von 0,35 qm je lfd. m Frontlänge der Stätte der Leistung nicht überschreiten.
  3. Flachschilder oder -transporte dürfen eine Ansichtsfläche von 1,5 qm je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig.
  4. Kunsthandwerklich gestaltete, nicht selbstleuchtende, winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen, die sich in Material und Gestaltung am Baubestand orientieren, dürfen eine Ausladung von 1,50 m nicht überschreiten; die Summe der Ansichtsflächen darf 2,5 qm nicht überschreiten. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig.
  5. Sonstige winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,0 m nicht überschreiten; die Summe der Ansichtsflächen darf 1,3 qm nicht überschreiten. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig.

(2) Die Gesamtfläche aller der Stätte der Leistung zuzuordnenden Werbeanlagen darf je Geschoß 0,35 qm je lfd. m Frontlänge des jeweiligen Geschosses nicht überschreiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Werbeanlagen gemäß Abs. 1 Nrn. 1 oder 4 oder § 8 Abs. 4 Nr. 1 errichtet werden.


§ 8 Sonstige Werbeanlagen

(1) Flächig auf Schaufenster aufgebrachte Werbungen sind im Erdgeschoß zulässig, sofern deren Gesamtfläche höchstens 20 Prozent der Schaufensterfläche beträgt.

(2) Das Versehen von Markisen und Vordächern mit Schriftzügen aus Buchstaben und Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist im Erdgeschoß bis zu einer Schrifthöhe von 40 cm zulässig. Die sich dabei ergebende Umrißfläche wird auf die gemäß § 7 Abs. 2 zulässige Gesamtfläche angerechnet.

(3) Soweit die Summe der Flächen von Preisbezeichnungen 0,25 qm überschreitet, wird diese auf die gemäß § 7 Abs. 2 zulässige Gesamtfläche angerechnet. Für die Berechnung der Fläche sind die Außenmaße des Trägers maßgebend.

(4) Für Werbeanlagen an der Außenwand von Arkaden und im Arkadenbereich gelten folgende Maßgaben:

  1. An der Außenwand von Arkaden sind ausschließlich kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge aus aufgemalten oder unmittelbar auf die Fassade aufgebrachten Einzelbuchstaben bis zu einer Schrifthöhe von höchstens 40 cm zulässig. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder ähnliches einbezogen werden.
  2. Im Arkadenbereich sind quer zur Laufrichtung sowie unmittelbar auf der Hausfront zusätzliche Werbeanlagen zulässig. Die Fläche je Werbeanlage darf 1,5 qm nicht überschreiten. Bei quer zur Laufrichtung anzubringenden Werbeanlagen ist die Summe der Ansichtsflächen maßgebend. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge jeweils eine solche Werbeanlage zulässig.

§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 9 Generelle Ausnahmevoraussetzungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Ausnahmen können gestattet werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Sie sind mit den öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn die Architektur des Gebäudes oder das Straßenbild beeinträchtigt werden.


§ 10 Besondere Regelung

Die Bestimmungen der § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 6 Abs. 6 finden für Grundstücke entlang der Heinrich-Heine-Allee, entlang der Kasernenstraße zwischen Grabenstraße und Benrather Straße sowie entlang der Benrather Straße zwischen Kasernenstraße und Karlplatz keine Anwendung.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen oder Warenautomaten ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 oder abweichend davon errichtet oder ändert.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.