In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, sowie in Gastwirtschaften oder ähnlichen Räumen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten gemäß § 1 Nummer 1 Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17.11.2005, zuletzt geändert durch die Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2015, vergnügungssteuerpflichtig.
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