Vogelschutzzeit beginnt Anfang März
| Ordnung Umwelt
Darauf macht die Untere Naturschutzbehörde Düsseldorf aufmerksam.
Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW und dem Bundesnaturschutzgesetz ist es während der Brutzeit der heimischen Vogelarten verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Damit den Vögeln, aber auch Insekten und anderen Tieren, ausreichende und geeignete Nist‑ und Zufluchtstätten zur Verfügung stehen, müssen umfangreichere Rückschnitte an Hecken und Gebüsch grundsätzlich bis Ende Februar abgeschlossen sein.
Gerade in Straßen und Wege hinein gewachsene Hecken sollten spätestens jetzt gestutzt werden, appellieren die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde. Ab Donnerstag, 1. März, sind grundsätzlich nur Form‑ und Pflegeschnitte erlaubt, bei denen die jährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen. Aber auch dabei ist auf Nester im Gebüsch und in den Bäumen, die geschnitten werden, zu achten. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Vorschriften durch die Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Bei Baumfällungen ist nicht nur auf Nester sondern auch auf Bruthöhlen zu achten. In den Natur‑ und Landschaftsschutzgebieten der Landeshauptstadt Düsseldorf sind Bäume, Hecken und Gebüsch das ganze Jahr über geschützt. Dort bedarf der Rückschnitt grundsätzlich der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde Hecken, Gebüsche und Bäume haben für viele Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. Fragen zu den gesetzlichen Regelungen, zur Baumschutzsatzung und zu den Inhalten des Landschaftsplans beantwortet die Untere Naturschutzbehörde per Telefon unter 0211-8926804 oder per E-Mail an unb@duesseldorf.de.