Baustellenschild

Baustellenschild

Gemäß § 14 Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) hat der Bauherr bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach § 63 Absatz 1 BauO NRW und solchen nach § 67 BauO NRW an der Baustelle ein Schild anzubringen.  
Das Baustellenschild muss enthalten:

  • die Bezeichnung des Bauvorhabens

und die Namen und Anschriften

  • der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
  • der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und
  • der Bauleiterin oder des Bauleiters

Das Baustellenschild ist bei Baubeginn dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.   Es wird empfohlen, das Muster nach Nummer 14.3 VV BauO NRW zu verwenden. In Düsseldorf werden diese Vordrucke nach wie vor den Baugenehmigungen beigefügt.