Wann müssen Feuerwehrzufahrten oder –durchgänge vorgehalten werden?

Grundsätzlich sind in Ihrer Baugenehmigung entsprechende Vorgaben enthalten, die umzusetzen sind.

Die inhaltlichen Hintergründe für einzelne Forderungen sind die, dass in dem Fall, dass die Bebauung mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Straße entfernt ist, grundsätzlich eine Zufahrt gemäß den Vorgaben des <link file:97087 link-download>Merkblattes „Feuerwehrzufahrten“ herzurichten ist. Ist eine Menschenrettung über eine Drehleiter notwendig, sind Aufstellflächen vorzuhalten. Nähere Informationen gibt Ihnen auch hier das Merkblatt.

Ein Zu- oder Durchgang ist einzurichten, wenn eine Rettung nur über die Gebäuderückseite möglich ist oder wenn es nötig ist, zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude zu gelangen.

Wie sind die baulichen Anforderungen an Zufahrten und Zugänge?

Durchfahrten: 3 Meter mal 3,5 Meter und Durchgänge 1,25 Meter mal 2 Meter im Lichten. Nähere Details entnehmen Sie bitte dem <link file:97087 _blank link-download>Merkblatt „Feuerwehrzufahrten“

Wer darf Flächen für die Feuerwehr markieren?

Die amtliche Markierung von Flächen für die Feuerwehr liegt im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht. Nähere Informationen geben Ihnen das Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten sowie das <link file:97087 link-download>Merkblatt „Feuerwehrzufahrten“.

Dürfen die Flächen temporär auch anderweitig genutzt  werden (z.B. für eine Party, Umzug o.ä.)?

Nein, die Flächen für die Feuerwehr sowie Zufahrten und Zugänge sind dauerhaft freizuhalten.