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Ordnung

Demonstration am Sonntag: Stadt erteilt Auflagen an Veranstalter

Veranstalter muss Teilnehmer auf Maskenpflicht hinweisen und ermahnen, diese einzuhalten/Aufzug wird untersagt


Erstellt:
Redaktion: Paulat, Volker

Mit einer ordnungsrechtlichen Verfügung an den Veranstalter der für Sonntagnachmittag, 15. November, angekündigten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz hat die Landeshauptstadt Düsseldorf diesem aus Gründen des Infektionsschutzes folgende Auflagen gemacht:

  • Er ist verpflichtet, alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer unmittelbar vor Beginn der Auftaktkundgebung mittels Lautsprecherdurchsage auf die Verpflichtung zur Einhaltung des nach der Coronaschutzverordnung NRW vom 30. Oktober 2020 in der aktuell geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zum Tragen einer Alltagsmaske hinzuweisen.
  • Er ist verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eindringlich zu ermahnen, dieser Verpflichtung für die gesamte Dauer der Versammlung nachzukommen.
  • Die Stadt untersagt den in der Anmeldung angezeigten Aufzug und ordnet an, dass die angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf.

Hintergrund
Hintergrund dieser Auflagen an den Veranstalter der für Sonntag, 15. November, angemeldeten Versammlung "KinderLächeln ohne Angst - Festlicher Lichterzug für Grundgesetz & Menschenwürde unschuldiger Kinder" bilden die exorbitant gestiegenen und auch weiterhin hohen Infektionszahlen im Düsseldorfer Stadtgebiet. Es ist für die im 'Lockdown light' befindliche Gesellschaft wohl nur schwer nachzuvollziehen, dass  zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems ein völliges Verbot der traditionellen Martinszüge angeordnet ist, während ein 'festlicher Lichterzug' im Rahmen einer Versammlung nach Versammlungsrecht durchgeführt werden könnte, obwohl die Gesundheitsgefährdung jeweils die gleiche ist.

Einhaltung Abstandsgebot und Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske
Die landesweit gültige Coronaschutzverordnung sieht bereits in § 3 Abs. 2 Nr. 6 bei Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands vor.

In den zurückliegenden Wochen wurde laut dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt mehrfach festgestellt, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen zur Einhaltung der Mindestabstände und der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht eingehalten wurden. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung des Mindestabstands ist im Hinblick auf die exorbitant steigenden Infektionszahlen im Düsseldorfer Stadtgebiet indes zwingend erforderlich, um die Infektionsgefahr gerade bei größeren Menschansammlungen von - wie die bei der Demonstration am Sonntag laut der Anmeldung zu erwarteten - 5.000 Menschen einzudämmen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt auch zum Schutz für die an der Versammlung teilnehmenden Kinder, um diese vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu schützen, da diese Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 CoronaSchVO NRW) und ihnen altersbedingt die Einsicht fehlen dürfte, zu ihrem eigenen Schutz freiwillig eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen. Sie sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden maskenpflichtigen Personen dieser Verpflichtung auch nachkommen.

Aufzugsverbot
Die Einhaltung des Abstandsgebots ist bei Aufzügen, anders als bei stehenden Versammlungen, nicht durchgängig steuerbar und Verstöße nicht umfassend zu verhindern. Ebenso sind bei Aufzügen keine wirksamen Schutzvorkehrungen durch den Veranstalter möglich, die Gefahrensituationen durch spontane Teilnehmer und für außenstehende Zuschauer und Passanten ausschließen können - etwa Zugangskontrollen, Abstandsflächen oder Teilnehmerbegrenzungen.

Ebenso ist es nicht möglich, bei einem Aufzug mit tausendenden von Teilnehmern, Passanten oder Schaulustige mittels Transparent oder Plakat zur Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstands aufzufordern, was bei kleineren ortsfesten Versammlungen durchaus als geeignetes Mittel zur Verhinderung von Verstößen gegen § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW in Betracht käme. Vor dem Hintergrund des aktuell erheblich erhöhten Infektionsgeschehens wird die Gefahr eines "Superspreading-Event" noch dadurch verschärft, dass an der Versammlung viele Kinder teilnehmen werden, die ihrerseits am nächsten Tag Schulen und Kitas besuchen mit dem besonders hohen Risiko einer exponentiellen Verbreitung des Virus.

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