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Gesundheit
Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Bis zum 31. März 2022 müssen Beschäftigte ohne Immunitätsnachweis gemeldet werden
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Um Patientinnen, Patienten sowie Pflegebedürftige – und somit insbesondere vulnerable, vorerkrankte und ältere Menschen – besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht des § 20a Infektionsschutzgesetz (IFSG) müssen alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen im Zeitraum von Mittwoch, 16. März, bis einschließlich Donnerstag, 31. März, dem Gesundheitsamt in diesen Einrichtungen tätige Personen melden, die keinen ausreichenden Nachweis zum Impf- oder Genesenen-Status vorgelegt haben.
Das gilt auch für Beschäftigte, die alternativ nicht über ein ärztliches Attest verfügen, nach welchem sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Das Gesundheitsamt ist ebenfalls zu benachrichtigen, wenn der Nachweis nicht fristgerecht vorliegt oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.
Dieselben Pflichten gelten, wenn nach dem Ablauf der Gültigkeit kein neuer Nachweis vorgelegt wird. Denn wenn ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten – ist die oder der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen. Das Gesundheitsamt kann den Beschäftigten Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen. Eine Missachtung der Regelungen wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Die Meldung ist an das für die Betriebsstätte zuständige Gesundheitsamt zu richten, unabhängig vom Wohnort der gemeldeten Person. Düsseldorfer Einrichtungen haben ihre Meldungen online über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) abzugeben: https://service.wirtschaft.nrw/hinweis-impfpflicht. Voraussetzung für den Login ist ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zum ELSTER-Zertifikat gibt es ebenfalls auf der Webseite des WSP.NRW.
Anfragen von Düsseldorfer Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Angestellten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind per E-Mail zu richten an das Gesundheitsamt Düsseldorf an: einrichtungsbezogeneimpfpflicht@duesseldorf.de. Fragen zum Meldeverfahren sind per E-Mail an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zu senden an: coronaimpfpflicht@mags.nrw.de.
Hintergrund: Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist im Infektionsschutzgesetzt festgelegt. Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)" wurde dementsprechend um den Paragraphen 20a "Immunitätsnachweis gegen COVID-19" ergänzt. Das Gesundheitsamt Düsseldorf ist verpflichtet, die Einhaltung des § 20a des IfSG zu prüfen.
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, zu den nach § 20a IfSG meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen sowie zu dem entsprechend zu meldenden Personenkreis sind zu finden unter www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html sowie https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/#id-5cfe26db-cd5c-53a7-aea7-2c3d185efe6d.