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Miete und Unterkunftskosten

Miete und Unterkunftskosten

Bei der Berechnung der Sozialhilfe kann grundsätzlich nur die angemessene Miete anerkannt werden. Diese besteht aus der Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) und der Höhe der Miete.

Achtung!

Derzeit kommt es vermehrt zu Anschreiben von Vermietern, die eine freiwillige Erhöhung der Miete erreichen wollen.
Die Zustimmung des Mieters kann jedoch dazu führen, dass die dann höhere Miete nicht mehr angemessen ist und in nicht mehr vollständig im Rahmen der Leistungsgewährung übernommen werden kann.
Sollten Sie von Ihrem Vermieter ein solches Schreiben erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung auf.

Nachstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht (Stand: 01.11.2024).

Anzahl der Personen Wohnraumbedarf
bis zu einer Größe von
Mietrichtwert (inklusive Nebenkosten zuzüglich Heizung)
1 Person 50 546,00 Euro
2 Personen 65  632,00 Euro
3 Personen 80  776,00 Euro
4 Personen 95  1.003,00 Euro
5 Personen 110 1.317,00 Euro
mehr als 5 Personen + 15  für jede weitere Person 180,00 Euro für jede weitere Person

Sofern Sie erstmalig Sozialhilfe beantragen und in einer zu teuren Wohnung wohnen, wird zunächst (in der Regel bis zu sechs Monaten) die tatsächliche Miete anerkannt. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Miete schnellstmöglich zu senken (zum Beispiel durch Umzug oder Untervermietung).

Ansprechpartner für weitere Informationen und Fragen sind die Servicecenter des Amtes für Soziales und Jugend in Ihrem Stadtbezirk. Über unsere Standortsuche können Sie das für Sie zuständige Servicecenter ermitteln.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Servicecenter zu informieren.