Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Bilk der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 22. September 1994

Redaktioneller Stand: Januar 2016

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Bilk im Salzmannbau beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Das Bürgerhaus Bilk im Salzmannbau ist insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger Bilks und angrenzender Stadtteile errichtet worden. Die Räumlichkeiten des Hauses stehen vorrangig ihnen, aber auch den übrigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen, Verbänden und Personengruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

(2) Ein Teil der Räume wird dauerhaft an Gruppen, Vereine, Institutionen, Initiativen u. ä. vermietet. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die in den vermieteten Räumen stattfindenden Aktivitäten offen, d. h. auch für andere zugänglich sein und im öffentlichen Interesse liegen müssen.

(3) Die Vermietung der Räume richtet sich nach der Art der Veranstaltung und findet unter der Maßgabe statt, den reibungslosen und störungsfreien Betrieb auch für andere Nutzerinnen und Nutzer des Hauses zu gewährleisten.

(4) Die Räume können während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden.

§ 2 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin oder dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) In schriftlich begründeten Fällen ist eine kostenlose Überlassung der Räume möglich. Dies umfasst interne Veranstaltungen des Jugendamtes sowie Kooperationen mit dem Bürgerhaus Bilk im Salzmannbau. Darüber hinaus können Räume kostenlos für nicht-kommerzielle Angebote, die den Zielsetzungen des Bürgerhauses Bilk im Salzmannbau entsprechen, überlassen werden.

(3) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister beziehungsweise die Oberbürgermeisterin. Eine Nutzung der Räumlichkeiten kann insbesondere dann verweigert werden, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören. Der Oberbürgermeister beziehungsweise die Oberbürgermeisterin ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses einzuholen.

(4) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 3 Entgelte

(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den Tarifen A, B und C.

  Tarif A
(Euro)
Tarif B
(Euro)
Tarif C
(Euro)
Bis zu vier Stunden  
Gruppenräume  
von 21 bis 50 m2 8,80 19,20 33,60
über 50 m2 13,20 28,80 50,40
über 50 m2
als Caféteria für Feierlichkeiten
-,-- 38,40 67,20
Saal, Caféteria für und Küche 55,00 120,00 210,00
Caféteria und Küche 26,40 60,00 105,00
Saal und Küche 33,00 72,00 126,00

(2) Für jede weitere angefangene Stunde, die in der Öffnungszeit des Hauses liegen muss, werden folgende Entgelte berechnet:

  Tarif A
(Euro)
Tarif B
(Euro)
Tarif C
(Euro)
Gruppenräume  
von 21 bis 50 m2 2,20 4,80 8,40
über 50 m2 3,30 7,20 12,60
über 50 m2 als Caféteria für Feierlichkeiten -,-- 9,60 16,80
Saal, Caféteria und Küche 13,75 30,00 52,50
Caféteria und Küche 6,60 15,00 26,25
Saal und Küche 8,25 18,00 31,50

(3) Für nicht-kommerzielle Eltern-Kind-Gruppen beträgt die Miete bei einmaliger wöchentli- cher Nutzung des Raums 102 monatlich 40,00 Euro.

(4) Bei Mietverträgen, die die dauerhafte und alleinige Nutzung der Räume regeln, bemisst sich der Mietzins nicht nach Abs. 1 und 2, sondern beträgt zwischen 1,50 Euro und 3,00 Euro je Quadratmeter und Monat. (5) Sollten weitere zurzeit nicht zur Verfügung stehende Räume vermietet werden, orientiert sich die Höhe des Entgeltes an vergleichbaren Räumen.

(6) Die Entgelte werden bei Einzelveranstaltungen mit Vertragsabschluss fällig. Bei regelmäßigen Veranstaltungen werden die Entgelte mindestens monatlich bis maximal quartalsweise im Voraus abgerechnet. Mit Vertragsabschluss wird zusätzlich für Feierlichkeiten eine Kaution fällig.

Sie beträgt für

Gruppenraum als Caféteria für private Feierlichkeiten: 50,00 Euro
Saal, Caféteria und Küche: 200,00 Euro
Caféteria und Küche 100,00 Euro
Saal und Küche 150,00 Euro

(7) Sagt die Mieterin/der Mieter innerhalb der letzten vier Wochen vor dem vereinbarten Termin die Einzelveranstaltung ab, werden 50 Prozent der Miete einbehalten. Bei regelmäßigen Veranstaltungen wird bei einer Absage innerhalb der letzten vier Wochen die volle Miete einbehalten. Bei Absage des Termins vor der in Satz 1 und 2 genannten Frist werden die Miete und die Kaution in voller Höhe an die Mieterin oder den Mieter erstattet.

(8) Heizungs- und Beleuchtungskosten (außer der Scheinwerfer-Anlage im Saal) sind in den Entgeltsätzen enthalten. Nach der Veranstaltung/ dem Angebot sind die Räume in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden.

(9) Die vereinbarten Nutzungszeiten sind unbedingt einzuhalten. Eine über die Vereinbarung hinausgehende Nutzung ist nicht zulässig. Im Falle des Zuwiderhandelns behält sich die Landeshauptstadt Düsseldorf vor, von ihren Rechten als Hausherrin Gebrauch zu machen.
Bei vertragswidriger Benutzung der Räume über die vereinbarte Zeit hinaus wird ein Betrag von 250,00 Euro je angefangener Stunde erhoben.

(10) Technische und sonstige Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

§ 4 Miettarife

Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä.
- der städtischen Ämter und Einrichtungen
- der Parteien
- der Familien- und Mütterbildungswerke
- von anerkannten Trägern der Weiterbildung
- der Wohlfahrtsverbände und caritativen Organisationen
- der Jugendverbände und Jugendorganisationen
- der Heimat- und Brauchtumsvereine
- der Gesang- und Instrumentalvereine
- der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.
- der Kirchen oder religiösen Vereinigungen im Sinne des § 54 Abs.1 AO
- der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern
- sonstiger gemeinnützig wirkender oder förderungswürdiger Organisationen.

Tarif B
Bei Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten mit gemeinnützigem Charakter, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.

Tarif C
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.

§ 5 Hausrecht

Das Hausrecht übt die vom Oberbürgermeister beziehungsweise von der Oberbürgermeisterin ernannte Vertretung aus; neben dieser für die Dauer der Veranstaltung oder des Angebotes Dritten gegenüber auch die Mieterin/der Mieter für die ihr/ihm überlassenen Räume.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Bilk der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 22.9.1994.