Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich
vom 07. Februar 2025
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https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 22.02.2025 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 8 vom 22.02.2025); In-Kraft-Treten: 01.03.2025 |
Redaktioneller Stand: Februar 2025 |
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216) sowie des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Abschnitt
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag, soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt.
(2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz gegeben ist.
§ 2 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der Betreuung teilnimmt.
§ 3 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgestellten Personen.
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
§ 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben.
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen“ bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen.
§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig.
(2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.
(3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
(4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1- 4 ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 6 Beitragsermäßigung
(1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder in einer offenen Ganztagsschule im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und werden für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote.
(2) Die Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 KiBiz NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist.
(3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung und wird für mehr als ein Kind einer dieser beiden Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die vorstehenden Beitragsbefreiungen entsprechend.
(4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe), Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem BKKG oder Eltern, denen gegenüber im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Kostenübernahme in Bezug auf das Verpflegungsentgelt erklärt wurde, sind nach Vorlage der entsprechenden Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrags befreit. Bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses wird eine Beitragsbefreiung ab Beginn des Monats der Vorlage und zukünftig bis Ende der Gültigkeitsdauer gewährt. Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in S. 2 und 3 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer, nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen Einkommen.
(5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Kinder, deren Tagesbetreuung nach S. 1 beitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der offenen Ganztagsschule die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.
(2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gem. § 5 dieser Satzung, vorzulegen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Der Nachweis des Einkommens gem. § 5 dieser Satzung entfällt, wenn und solange der/die Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt.
§ 8 Veranlagung, Fälligkeit und Zahlung des Beitrages
(1) Maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages ist das gemäß § 5 dieser Satzung tatsächliche Einkommen des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Beitragsmonat liegt. Für die Bemessung der Beitragshöhe wird zunächst auf das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation auf Dauer besteht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist, ist die Beitragsfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr zu ändern.
(2) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens zum 05. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Gründen.
(3) Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des Elternbeitrags im Monat nach Eintritt der Veränderung.
(4) Mit der Anmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung verpflichten sich die Eltern bzw. die Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, den fälligen Beitrag durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Auf begründeten Antrag kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verzichtet werden.
(5) Unabhängig von den Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Düsseldorf berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen.
§ 9 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Mitteilungsverpflichtungen nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
II. Abschnitt
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der §§ 22, 23 SGB VIII
§ 10 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in von Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.
(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Auskunfts- und Anzeigepflichten, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 3 bis 9 des I. Abschnitts entsprechend.
§ 11 Beitragszeitraum Kindertagespflege
(1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum der Geldleistung für die Kindertagespflege, er beginnt und endet mit dem Monat des vertraglichen Betreuungsanspruchs. Beginnt der vertragliche Betreuungsanspruch für die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet der vertragliche Betreuungsanspruch bis zum 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.
(2) Die Beitragspflicht wird durch die Eingewöhnung sowie Unterbrechungen aus persönlichen Gründen, z.B. Urlaub oder Fehltage des Kindes oder der Tagespflegeperson bis maximal 4 Wochen oder andere in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannte Gründe, nicht berührt. Der Beitragsbescheid bleibt solange gültig, bis ein neuer Bescheid (z.B. Stundenänderung, Einkommensänderung etc.) erteilt wird oder eine Abmeldung erfolgt.
III. Abschnitt
Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
§ 12 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern am Angebot der Offenen Ganztagsschule i.S.d. § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.
(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend.
§ 13 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
§ 14 Teilnahme
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Werden die Angebote aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert sich der Elternbeitrag nicht.
IV. Abschnitt
Abschließende Regelung
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich vom 09. Juli 2012 außer Kraft.