Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
vom 10. Juni 1988

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 23 vom 11. 06 1988
Redaktioneller Stand: November 2007

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Mai 1988 aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr.1 Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Örtlicher Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Gladbacher Str. 27-69 und 34-82 sowie Völklinger Str. 2 und Ahnenweg 2 (teilweise), Neckarstr. 1-27 und 4-32, Gilbachstr. 4-8, Erftstr. 1-31 und 2-22, Hammer Str. 20-38, Wupperstr. 3-47 und 2-26 sowie Siegstr. 3-25 und 14-22. Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.

2. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung (Anlage ).

§ 2

Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt

1. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen

a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung

b) die Errichtung

von baulichen Anlagen der Genehmigung.

Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.

2. Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden

im Falle des Abs. 1 a), wenn

die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt

oder

sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist;

im Falle des Abs. 1 b), wenn

die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 213 des Baugesetzbuches.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.