Entgeltordnung des Vermessungs- und Katasteramtes

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 22/23 vom 12.Juni 2021
Redaktioneller Stand: Juni 2021

Nach § 60 Abs. 2 GO NRW hat der Haupt- und Finanzausschuss nach Delegation des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 19.04.2021 folgende privatrechtliche Entgeltregelung beschlossen:

§ 1 Entgelterhebung

(1)  Für Leistungen des Vermessungs- und Katasteramtes werden Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung und des anliegenden Entgelttarifs (Anlage 1), der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist, erhoben.

2) Für Leistungen des Vermessungs- und Katasteramtes, die in der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung- VermWertGebO NRW (SGV NRW 7134) geregelt sind, werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Soweit Leistungen weder in der VermWertGebO noch in dieser Entgeltordnung geregelt sind, findet ergänzend die (allgemeine) Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf Anwendung.

§ 2 Zahlungspflichtige

(1)  Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet, wer die Leistung in Anspruch nimmt (Entgeltschuldner).

(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Zahlung der Entgelte

(1)  Das Entgelt wird mit Rechnungsstellung fällig.

(2) Eine Leistung, die beantragt wird, kann von der Vorauszahlung des Entgeltes oder von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.

(3) Im Fall des Verzugs des Entgeltschuldners betragen die Zinsen fünf  Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 i.V.m. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

§ 4 Entgeltermäßigung und -befreiung

(1)  Die Entgelte können ermäßigt oder von ihrer Festsetzung ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen, unbillig wäre.

(2) Mündliche Auskünfte sind entgeltfrei.

3) Von der Entgeltentrichtung sind befreit:

  1. das Land NRW, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt,
  2.  die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3.  die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient,
  4.  Körperschaften,  Personenvereinigungen und Vermögensmassen,  soweit die Leistung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung dient. Die Entgeltbefreiung gem. Satz 1 tritt nicht ein, wenn durch die Leistung erlangte Informationen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Informationsweiterverwendungsgesetz – (IWG) weiterverwendet werden sollen.

(4) Die Zahlungspflichtigen können vom Vermessungs- und Katasteramt aus sozialen Gründe oder in begründeten Einzelfällen bei Vorlage gemeindlichen Interesses von der Zahlung der Entgelte ganz oder teilweise befreit werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.