Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Für ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Vor- oder Familienanamensänderung wünschen, sind die Behörden ihres Heimatstaates zuständig.
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