Die nachfolgenden Ausführungen helfen bei der Einstufung und Erkennung von Antisemitismus. Die Texte sind der Handreichung "Was tun bei Antisemitismus an Schulen" entnommen, die Sie weiter unten komplett herunterladen können.
Was ist Antisemitismus?
Antisemitismus beschreibt die Abneigung und den Hass gegenüber Jüdinnen und Juden. Das Phänomen hat heute viele Gesichter: Es kann beispielsweise religiös, rassistisch oder politisch aufgeladen sein. Antisemitische Abwertungen, Sprachbilder und Übergriffe führen zu psychischen und physischen Verletzungen. Sie sind verbunden mit Hilflosigkeit, Isolation, Ängsten und sind zutiefst menschenverachtend. Es gibt den klassischen Antisemitismus, der alte Vorurteile wiederholt. Und es gibt den sekundären Antisemitismus, der aufgrund des Holocausts (Shoa) entstand. Dieser benutzt die alten Vorurteile, um den Jüdinnen und Juden Schuld zuzuschreiben und eine Auseinandersetzung mit den eigenen Verbrechen zu vermeiden. Der israelbezogene Antisemitismus entspricht einer Übertragung des Hasses gegen „die Juden“ auf den Staat Israel. Diese Form des Antisemitismus zeigt sich, wenn der Staat Israel delegitimiert, dämonisiert oder mit doppelten Standards beurteilt wird.
International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA)
Ein nützliches Instrument zur Einordnung von Fällen ist die Arbeitsdefinition Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Diese wurde von der Bundesregierung in folgender Fassung verabschiedet:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Antisemitismus erkennen
Antisemitismus hat viele Erscheinungsformen und fängt nicht erst bei Beleidigungen wie „Du Jude!“ oder körperlicher Gewalt an. Er zeigt sich oft auch unterschwellig in Generalisierung und Othering, Diskriminierung und Verschwörungsdenken sowie in sprachlichen Codes. Auch im Kontext Mobbing taucht Antisemitismus auf.
Generalisierung und Othering
Antisemitismus äußert sich in Form von Generalisierung und Othering von Jüdinnen und Juden:
• So werden jüdische Menschen ungefragt als „Experten“ für die israelische Politik herangezogen.
• An sie werden Erwartungshaltungen wie Positionierungen zur Israel-Palästina-Frage gestellt.
• Oder sie werden gar nicht als Teil der deutschen Gesellschaft, sondern als „die Anderen“ betrachtet.
Diskriminierung und Verschwörungsdenken
Neben offenem und damit klar erkennbarem Antisemitismus – verbale und körperliche Gewalt – zeigen sich in der Schule oft unterschwellige Formen wie Diskriminierung und Verschwörungsdenken. Hierzu zählen die Zuschreibungen von Reichtum, Macht, Vernetzung und Täuschung, die man mit jüdischen Menschen in Verbindung bringt.
Sprachcodes
Es gibt grundlegende antisemitische Denkmuster, die sich im Sprachgebrauch manifestieren. Häufig werden diese in aktuellen gesellschaftlichen Krisen bemüht, um einfache Erklärungen und Schuldige für komplexe Phänomene zu finden. Man greift in Sprachbildern auf alte Stereotype und Vorurteile zurück. Wer die weltweite zionistische Lobby und den Great Reset beschwört, bedient das uralte Bild von der jüdischen Weltverschwörung, ohne diese explizit zu benennen. In der Parole Kindermörder Israel scheinen beispielsweise die alten Ritualmord-Stereotype durch. Um aktuelle Veränderungen im Sprachgebrauch verfolgen und Äußerungen einschätzen zu können, ist es notwendig, sie auf die grundlegenden Denkmuster hin zu überprüfen.
Straftatbestände
Vielfach sind antisemitische Vorfälle auch Straftaten. Justiziabel sind etwa das Zeigen und Verbreiten von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Paragraf 86a Strafgesetzbuch), die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (Paragraf 189), Volksverhetzung (Paragraf 130) oder Holocaustleugnung (Paragraf 130, Absatz 3).