Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II, so sind Sie verpflichtet, die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit und die Höhe der Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen. Es ist ratsam, sich vor Aufnahme der Tagespflegetätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beraten zu lassen.

Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach Arbeitslosengeld I (SGB III)

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen monatlich 165,- € netto hinzuverdient werden. Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Die Beschäftigung darf 14 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach Arbeitslosengeld II (SGB II)

Zum 01.01.2012 wurde die Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit als Tagespflegeperson, die als selbständige Arbeit ausgeübt wird, auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) geändert.

Die Geldleistungen, die das Jugendamt für die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung zahlt, werden bei der Berechnung des ALG II als Einkommen berücksichtigt.

Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung wird hingegen nicht als Einkommen angerechnet.

Betriebsausgaben können abgesetzt werden, wenn sie tatsächlich geleistet wurden und notwendig waren. Das Jobcenter erkennt Betriebsausgaben insbesondere dann als notwendig an, wenn sie eindeutig der Tätigkeit der Pflegeperson zugeordnet werden können. Die Betriebsausgaben müssen grundsätzlich einzeln nachgewiesen werden.

Die einmalig gewährte Eingewöhnungspauschale wird bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt.