Standsicherheit

Standsicherheit

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden (§ 15 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).

Die Standsicherheit ist im Rahmen der zu erstellenden Statik für ein Bauvorhaben nachzuweisen und durch einen staatlich anerkannten Prüfstatiker zu prüfen.