Bauherrschaft

Bauherrschaft

Bei Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen ist grundsätzlich die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden

(§ 56 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –).

Da die Bauherrschaft mit der Planung und der Durchführung eines Vorhabens andere Personen beauftragen muss, wird die Verantwortung im Rahmen ihres Wirkungskreises auch auf die anderen am Bau Beteiligten übertragen (§ 57 BauO NRW).

Für die Planung des Neu- oder Umbaus eines Gebäudes ist durch die Bauherrherrschaft eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser zu beauftragen. Diese Entwurfsverfasserin oder dieser Entwurfsverfasser muss vorlageberechtigt sein; in der Regel handelt es sich um Architekten oder Ingenieure.

Alle von der Bauherrschaft mit der Planung und dem Bau beauftragten Personen und Firmen müssen nach Sachkunde und Erfahrung für ihren Aufgabenbereich geeignet sein.

Die Bauherrschaft muss gegebenenfalls staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Wärmeschutz beauftragen, um erforderliche Nachweise zu erbringen.

Mit der Ausführung der Bauarbeiten müssen in der Regel Fachunternehmer beauftragt werden.

Nur kleinere, technisch einfache Maßnahmen dürfen auch in Eigenarbeit durchgeführt werden, sofern hierbei Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.

Im Rahmen ihrer Verantwortung muss die Bauherrschaft gegebenenfalls auch andere Fachleute in Anspruch nehmen.

Andere Fachleute sind immer dann zu beauftragen, wenn spezielle Fachkenntnisse für ein Vorhaben erforderlich sind. Dies können zum Beispiel sein: ein Statiker für die Berechnung der Standsicherheit, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für den Lageplan eines Neubaus auf einem Grundstück, ein Haustechniker für die Ver- und Entsorgungsleitungen, ein Bauphysiker für die Sanierung eines Altbaus, ein Schallschutzgutachter für die Einrichtung zum Beispiel einer Gaststätte, ein Lüftungstechniker für die Lüftungsanlagen von zum Beispiel Garagen und gewerblichen Küchen oder ein Gutachter für Altlasten Entsorgung von und Abbruchmaterialien.