Es soll zunächst nur ein Erbbaurecht vergeben werden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, dass die den Zuschlag erhaltende erstplatzierte Baugemeinschaft eine entsprechende Rechtsform bildet, zum Beispiel eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eG oder eGbR). Die Baugemeinschaft sollte in der gewählten Rechtsform während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechtes bestehen bleiben, eine spätere Aufteilung des Erbbaurechts in Miteigentumsanteile (Teilerbbaurechte) ist grundsätzlich möglich, frühestens jedoch nach Erfüllung der Bauverpflichtung. Laufzeit: Erbbaurecht von 99 Jahren, beginnend vom Tage der Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch. Erbbauzins: Dinglicher Erbbauzins (Eintragung im Grundbuch): Der Erbbauzins beläuft sich auf 41.120 Euro jährlich = jeweils 4 Prozent des Bodenwertes in Höhe von 1.028.000 Eiro inklusive Anpassungsklausel (orientiert am Verbraucherpreisindex). Der ermäßigte (schuldrechtliche) Erbbauzins beträgt 3 Prozent des Bodenwertes (30.840 Euro jährlich). Für die ersten 10 Jahre erfolgt eine weitere Reduzierung des zu zahlenden Erbbauzinses gemäß der in der Verfahrensbeschreibung festgelegten Weise. Zahlungsverpflichtung: Der ermäßigte Erbbauzins (schuldrechtlicher Erbbauzins) wird aufgrund der vorgeschalteten Anhandgabe aufgeteilt und stellt sich wie folgt dar: - Anhandgabeentgelt in Höhe von 10.280 Euro (entspricht jeweils 1 Prozent des Bodenwertes und - Verrechnung des vorgenannten Anhandgabeentgeltes, mit dem zu zahlenden Erbbauzins im ersten Jahr der Erbbauzinszahlung Das Anhandgabeentgelt ist fällig bis zum Ablauf von 20 Tagen nach Datum der Beschlussfassung zur Anhandgabe durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf. Bei Abschluss eines rechtswirksamen Erbbaurechtsvertrages ist der jährliche schuldrechtliche Erbbauzins in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Sofern ein Erbbaurechtsvertrag nicht beurkundet werden kann, erfolgt keine Rückzahlung des Anhandgabeentgeltes. |