Elternpflegschaft

Elternpflegschaft

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wirken die Erziehungsberechtigten durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit. Auch im Schulgesetz NRW (§ 42 Absatz 4) wird besonders darauf hingewiesen, dass Eltern sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen sollen. Nähere Einzelheiten über die Grundsätze und das Verfahren der Mitwirkung regeln die Paragraphen 62 bis 75 des Schulgesetzes.