Ersatzgeld
Ersatzgeld
Ein Ersatzgeld ist zu leisten, wenn die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden oder der Eingriff nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist (Bundesnaturschutzgesetz § 15 Absatz 6). Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (inklusiv der Kosten für Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungskosten). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen.
Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen 2016 ein Verzeichnis über die Verwendung der Ersatzgelder zu führen (Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen § 34 Absatz 2). Dem gesetzlichen Auftrag kommt die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf nach und veröffentlicht in nachfolgendem Link die Verwendung der Ersatzgelder.